Norm
ABGB §604 ffRechtssatz
Grundrechte sind aufgrund ihrer mittelbaren Drittwirkung auch im Privatrecht zu beachten. Eine vom Erblasser vorgenommene Differenzierung in adelige oder nicht adelige Abstammung beziehungsweise der Ausschluss nicht adeliger Personen als Nacherben ist aus gleichheitswidrigen Gründen unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119477Im RIS seit
08.10.2004Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022