RS OGH 2004/9/8 7Ob193/04i, 2Ob15/19y, 5Ob178/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Norm

ABGB §604 ff
B-VG Art7 Abs1

Rechtssatz

Grundrechte sind aufgrund ihrer mittelbaren Drittwirkung auch im Privatrecht zu beachten. Eine vom Erblasser vorgenommene Differenzierung in adelige oder nicht adelige Abstammung beziehungsweise der Ausschluss nicht adeliger Personen als Nacherben ist aus gleichheitswidrigen Gründen unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 193/04i
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 193/04i
  • 2 Ob 15/19y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 15/19y
    Vgl; Beisatz: Die (gegen den Staat gerichteten) Grundrechte wirken nach heute anerkannter Auffassung mittelbar auf das Verhältnis Privater zueinander ein. (T1)
    Beisatz: Hier: Zur Differenzierung zwischen Wahl- und leiblichen Kindern in einer Testamentsklausel. (T2)
  • 5 Ob 178/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 5 Ob 178/21v
    Vgl; nur: Grundrechte sind aufgrund ihrer mittelbaren Drittwirkung auch im Privatrecht zu beachten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119477

Im RIS seit

08.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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