Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Macht die klagende Partei in einem bereits anhängigen Amtshaftungsprozess neue Klagegründe geltend, die sich auf das Verhalten von Organen jener Gerichte beziehen, die im anhängigen Verfahren als Erstgericht oder Rechtsmittelgericht zu verhandeln und zu entscheiden haben, so sind die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Diese Gerichte dürfen daher die Frage nach dem Vorliegen einer Klageänderung nicht selbst beurteilen und über deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit absprechen. Sollte das andere Gericht im Zwischenverfahren ausgesprochen haben, dass eine Klageänderung unzulässig sei, so bestünde kein aus § 9 Abs 4 AHG ableitbares Hindernis für die Enderledigung des Amtshaftungsverfahrens durch das ursprünglich angerufene Gericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119561Dokumentnummer
JJR_20040913_OGH0002_0010NC00084_04Z0000_001