RS OGH 2004/9/15 13R181/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
beobachten
merken

Norm

ZPO §43

Rechtssatz

Bei der Frage des geringfügigen Unterliegens im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO ist die Grenze von 10 % nicht im Sinne einer starren Größe, sondern als Richtwert zu verstehen.

Eine Auslegung des § 43 ZPO dahin, dass es auf das geringfügige Unterliegen nicht ankommt, steht nicht in Einklang mit dem Gesetzestext des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geringfügiges Unterliegen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000045

Dokumentnummer

JJR_20040915_LG00309_01300R00181_04X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten