Norm
ZPO §43Rechtssatz
Bei der Frage des geringfügigen Unterliegens im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO ist die Grenze von 10 % nicht im Sinne einer starren Größe, sondern als Richtwert zu verstehen.
Eine Auslegung des § 43 ZPO dahin, dass es auf das geringfügige Unterliegen nicht ankommt, steht nicht in Einklang mit dem Gesetzestext des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geringfügiges Unterliegen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000045Dokumentnummer
JJR_20040915_LG00309_01300R00181_04X0000_001