Norm
DSt 1990 §31Rechtssatz
Die Nichtbeantwortung eines Schreibens im Zuge eines Disziplinarverfahrens ist im Rahmen der Verteidigungsrechte nicht von vorneherein disziplinär, die Nichtbeantwortung einer Anfrage des Ausschusses in einem Kostenprüfungsverfahren stellt aber eine gröbliche Missachtung der Standesbehörde dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119368Dokumentnummer
JJR_20040920_OGH0002_011BKD00001_0400000_002