RS OGH 2004/9/23 12Os36/04, 13Os71/04, 13Os102/04, 14Os3/05f, 14Os101/05t, 14Os112/05k, 13Os123/05w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (WK-StPO § 281 Rz 394).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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