Norm
KHVG §2Rechtssatz
Der Lenker eines Fahrzeuges, der den Beifahrer ersucht, kurz das Lenkrad zu halten und die Fahrtrichtung beizubehalten, um sich nach einem Gegenstand bücken zu können, verliert nicht seine Eigenschaft als in der Haftpflichtversicherung mitversicherter Lenker; der Beifahrer wird dadurch nicht zum Lenker.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119365Dokumentnummer
JJR_20040923_OGH0002_0020OB00145_03T0000_001