Norm
StGB §84 Abs1Rechtssatz
Qualifizierende Tatfolgen im Sinn des § 201 Abs 2 erster Fall StGB (nF) können auch im psychischen Bereich liegen, sofern die daraus resultierenden körperlichen oder seelischen Funktionsstörungen den Gesamtzustand des Tatopfers in einem (zumindest) dem § 84 Abs 1 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen.
Eine psychische Traumatisierung mit einer daraus resultierenden Belastungsstörung entspricht einer derart schweren Beeinträchtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119388Im RIS seit
23.10.2004Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022