RS OGH 2004/9/23 12Os91/04, 11Os85/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Norm

StPO §261
StPO §281 Abs1 Z6

Rechtssatz

Der Bezugspunkt für die Prüfung von (sachlicher) Zuständigkeit oder Unzuständigkeit besteht nach § 261 StPO in den "der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen", also Modifikationen des Anklagesachverhaltes ohne Änderung des Prozessgegenstandes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119355

Im RIS seit

23.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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