Norm
StPO §261Rechtssatz
Der Bezugspunkt für die Prüfung von (sachlicher) Zuständigkeit oder Unzuständigkeit besteht nach § 261 StPO in den "der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen", also Modifikationen des Anklagesachverhaltes ohne Änderung des Prozessgegenstandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119355Im RIS seit
23.10.2004Zuletzt aktualisiert am
30.09.2013