Norm
EFZG §4 Abs1Rechtssatz
Wenngleich eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung nicht vorgesehen ist, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (Hier: Die bloße Mitteilung, dass der Arbeitnehmer zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei, ist nicht ausreichend.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119372Im RIS seit
24.10.2004Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018