RS OGH 2004/9/24 8ObA96/04g, 8ObA36/07p, 9ObA51/10f, 9ObA97/10w, 9ObA109/13i, 9ObA43/18s

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Veröffentlicht am 24.09.2004
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Norm

EFZG §4 Abs1

Rechtssatz

Wenngleich eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung nicht vorgesehen ist, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (Hier: Die bloße Mitteilung, dass der Arbeitnehmer zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei, ist nicht ausreichend.)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 96/04g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 96/04g
  • 8 ObA 36/07p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 ObA 36/07p
    Beisatz: Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen; es muss für den Arbeitgeber lediglich ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG gegeben sind. (T2)
  • 9 ObA 51/10f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 51/10f
    Vgl
  • 9 ObA 97/10w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/10w
    nur: Eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist nicht vorgesehen, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (T3)
    Beisatz: Welcher konkreten Formulierung sich der behandelnde Arzt bedient, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
  • 9 ObA 109/13i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 109/13i
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 9 ObA 43/18s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 43/18s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119372

Im RIS seit

24.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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