Norm
ASGG §58a Abs3Rechtssatz
Im Fall einer (oder mehrerer) Streitwertänderung (Streitwertänderungen) sind nicht im Einzelnen verschiedene Obsiegensquoten zu bilden, sondern es ist unter Anwendung des § 273 ZPO eine (einzige) Obsiegensquote für den gesamten jeweiligen Verfahrensabschnitt festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119421Dokumentnummer
JJR_20040924_OGH0002_008OBA00075_04V0000_002