RS OGH 2004/9/24 8ObA75/04v

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Veröffentlicht am 24.09.2004
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Norm

ASGG §58a Abs3

Rechtssatz

Im Fall einer (oder mehrerer) Streitwertänderung (Streitwertänderungen) sind nicht im Einzelnen verschiedene Obsiegensquoten zu bilden, sondern es ist unter Anwendung des § 273 ZPO eine (einzige) Obsiegensquote für den gesamten jeweiligen Verfahrensabschnitt festzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119421

Dokumentnummer

JJR_20040924_OGH0002_008OBA00075_04V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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