RS OGH 2004/9/24 8ObA73/03y, 1Ob6/08a, 9ObA49/18y, 2Ob209/17z, 9ObA39/19d, 2Ob28/20m

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Veröffentlicht am 24.09.2004
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Norm

ASVG §333

Rechtssatz

Der von der Bestimmung des § 333 ASVG erfasste Dienstgeber ist grundsätzlich derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist oder in dessen Betrieb der Verletzte eingegliedert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119378

Im RIS seit

24.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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