RS OGH 2004/9/29 9ObA100/04b

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Norm

ArbVG §64 Abs1
ArbVG §66 Abs4

Rechtssatz

Die in § 66 Abs 4 ArbVG geregelte Rücklegung einer Funktion ist vom § 64 Abs 1 ArbVG normierten Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd § 64 Abs 1 ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119397

Dokumentnummer

JJR_20040929_OGH0002_009OBA00100_04B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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