Norm
ArbVG §64 Abs1Rechtssatz
Die in § 66 Abs 4 ArbVG geregelte Rücklegung einer Funktion ist vom § 64 Abs 1 ArbVG normierten Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd § 64 Abs 1 ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119397Dokumentnummer
JJR_20040929_OGH0002_009OBA00100_04B0000_001