RS OGH 2004/9/29 9ObA47/04h, 8ObA63/04d, 9ObA78/06w, 9ObA94/07z, 9ObA82/08m, 9ObA123/08s, 9ObA122/08

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Norm

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

Rechtssatz

Nach dem Inhaberbegriff der Art 2 lit a und b der Betriebsübergangs-Richtlinie RL 77/187/EWG (jetzt: RL 2001/23/EG) ist "Veräußerer" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber ausscheidet, und "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber in den Betrieb eintritt. Der EuGH hat dies dahin konkretisiert, dass "Inhaber" diejenige natürliche oder juristische Person ist, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt. Da das AVRAG keinen von der Richtlinie abweichenden Inhaberbegriff kennt, ist der von der Lehre vertretenen Auffassung grundsätzlich beizupflichten, wonach der Wechsel (selbst der Gesamtwechsel) von Gesellschaftern der Inhabergesellschaft mangels "Inhaberwechsels" keinen Betriebsübergang im Sinn der RL beziehungsweise des § 3 AVRAG nach sich zieht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 47/04h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 ObA 47/04h
  • 8 ObA 63/04d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
    nur: Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt. (T1); Beisatz: Der Begriff des Veräußerers und Erwerbers ist dabei weit zu ziehen. Der EuGH verlangt für die Erfüllung der geforderten Merkmale keine Veräußerung und keinen Eigentumswechsel. Der Erwerber muss nicht Eigentümer sein, sondern es reicht aus, das er bloß rechtlich gesicherter oder tatsächlicher Inhaber mit Leitungsmacht im Bezug auf das betriebliche Geschehen ist. (T2)
  • 9 ObA 78/06w
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 78/06w
    nur T1; Beisatz: Der OGH hat bereits festgestellt und begründet, dass der Wechsel - selbst der Gesamtwechsel - von Gesellschaftern der Gesellschaft, die Inhaber des Betriebs ist, keinen Betriebsübergang im Sinn der BetriebsübergangsRL beziehungsweise des § 3 AVRAG nach sich zieht. Für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt es laut EuGH darauf an, dass der Inhaber wechselt. Dies ist bei einem bloßen Gesellschafterwechsel nicht der Fall. Dieser berührt nicht die Identität der Gesellschaft als Inhaberin des Betriebs. (T3)
  • 9 ObA 94/07z
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 94/07z
    nur T1
  • 9 ObA 82/08m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 82/08m
    Auch; nur T1; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T4)
  • 9 ObA 123/08s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
    Auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 122/08v
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Begriff des Veräußerers und Erwerbers ist dabei weit zu ziehen. (T5); Beisatz: Für die Erfüllung der geforderten Merkmale sind keine Veräußerung und kein Eigentumswechsel erforderlich. (T6); Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/21
  • 9 ObA 144/11h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
    Auch; nur: Der Inhaberbegriff der Betriebsübergangsrichtlinie (2001/23/EG) bzw des § 3 AVRAG erfasst jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. (T8); Beis ähnlich wie T4
  • 9 ObA 119/14m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 119/14m
    Auch; Beis wie T6
  • 9 ObA 17/18t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 17/18t
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119396

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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