TE Vwgh Beschluss 2004/12/16 2004/07/0149

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache der I Verwaltungsgesellschaft mbH in H, vertreten durch Bruckmüller Zeitler Rechtsanwälte GmbH in Linz, Eisenhandstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. August 2004, Zl. Wa-305264/1-2004-Mül/Ka, betreffend Vorschreibung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Stempelgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 25. Mai 2004 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Spruchabschnitt I die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung von Grundwasser in einem Brunnen auf Grundstück Nr. 278/11 der KG W für Bewässerungszwecke erteilt.

Unter Spruchabschnitt III dieses Bescheides wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, eine Verwaltungsabgabe für die wasserrechtliche Bewilligung in Höhe von EUR 16,30, eine Kommissionsgebühr für die Verhandlung am 17. Mai 2004 in Höhe von EUR 229,50 und Stempelgebühren in Höhe von EUR 209,80, sohin insgesamt EUR 455,60, zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie erklärte, den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze anzufechten. Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen damit, die beschwerdeführende Partei habe keinen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gestellt. Ausdrückliche Ausführungen zu Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides finden sich in der Berufung nicht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. August 2004 gab die belangte Behörde der Berufung Folge, "indem die Spruchabschnitte I. und II. dieses Bescheides aufgehoben werden".

Eine Entscheidung über Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht.

In der Begründung heißt es, der mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilten Bewilligung liege kein Antrag der beschwerdeführenden Partei zugrunde, weshalb der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben gewesen sei. Das Berufungsvorbringen sei ausschließlich gegen die der beschwerdeführenden Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung gerichtet. In der Begründung der Berufung werde als Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides nur die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung angeführt. Auf die mit Spruchabschnitt III. dieses Bescheides vorgeschriebenen Verfahrenskosten nehme das Berufungsvorbringen in keiner Weise Bezug. Diese somit unangefochten gebliebene Kostenvorschreibung sei daher in Rechtskraft erwachsen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Berufung nicht gegen Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides gerichtet habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde mit der Begründung beantragt, über die in der Beschwerde bekämpfte Kostenvorschreibung sei im angefochtenen Bescheid gar nicht abgesprochen worden.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die beschwerdeführende Partei ist im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, ihre Berufung habe sich auch gegen Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem eine Verwaltungsabgabe, Kommissionsgebühren und Stempelgebühren vorgeschrieben wurden, gerichtet.

Die beschwerdeführende Partei hat in der Berufung ausdrücklich erklärt, der erstinstanzliche Bescheid werde zur Gänze angefochten. Angesichts dieser umfassenden, auch Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides umfassenden Anfechtungserklärung hätte die belangte Behörde nur dann davon ausgehen dürfen, dass die beschwerdeführende Partei die Kostenvorschreibung nicht bekämpfen wollte, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt der Berufung eindeutig ergäbe, dass die Anfechtungserklärung überschießend sei und die beschwerdeführende Partei tatsächlich nur die Spruchabschnitte I und II habe bekämpfen wollen. Davon kann aber keine Rede sein.

Die beschwerdeführende Partei hat in der Berufung die ihr erteilte wasserrechtliche Bewilligung mit der Begründung bekämpft, sie habe keinen Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung gestellt. Damit bekämpfte sie aber auch die Kostenvorschreibung, da diese die Folge der erteilten Bewilligung und des ihr vorangehenden Verfahrens war.

Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen sei.

Dies führt aber die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtauferlegung der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Stempelgebühren sowie auf Durchführung eines fehlerfreien Verwaltungsverfahrens und auf Durchführung eines gesetzmäßigen Abgabeverfahrens verletzt.

In diesen Rechten kann die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein, weil mit ihm über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Stempelgebühren nicht abgesprochen wurde. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Auffassung der belangten Behörde, die Berufung habe sich nicht gegen Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides gerichtet, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sei, hat keinerlei bindende Wirkung. Die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides ist daher nach wie vor offen. Hat aber der angefochtene Bescheid über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Stempelgebühren gar nicht abgesprochen, dann konnte die beschwerdeführende Partei auch nicht in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung dieser Abgaben und Gebühren verletzt werden.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070149.X00

Im RIS seit

12.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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