Norm
StGB §5 FRechtssatz
Hat der Angeklagte damit begonnen, ein Fahrrad zu stehlen, und beginnt er vor Vollendung dieses Diebstahls, ein anderes Fahrrad zu stehlen, wobei er die weitere Ausführung des ersten Diebstahls nur für den Fall im Auge behält, dass es ihm nicht gelingen sollte, das zweite Fahrrad wegzunehmen, so ist er nur wegen einer der beiden Taten schuldig zu erkennen, und zwar jener, welche - ungeachtet der erst nachträglich nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit - (qualifikationsbedingt) die strafbare Handlung mit dem höheren Strafsatz begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119387Dokumentnummer
JJR_20041006_OGH0002_0130OS00094_0400000_001