RS OGH 2004/10/7 Bsw76809/01, 3Ob65/11x, 4Ob133/13g, 3Nc16/15f, 8Ob78/19g, 15Os36/20p

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Veröffentlicht am 07.10.2004
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a4

Rechtssatz

Die MRK garantiert in Zivilrechtsfällen keinen Instanzenzug. Keine Bestimmung der MRK räumt einer Person das Recht ein, ein Höchstgericht als dritte Instanz anzurufen. Baumann gegen Österreich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121377

Im RIS seit

06.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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