Norm
MRK Art6 Abs1 II5a4Rechtssatz
Die MRK garantiert in Zivilrechtsfällen keinen Instanzenzug. Keine Bestimmung der MRK räumt einer Person das Recht ein, ein Höchstgericht als dritte Instanz anzurufen. Baumann gegen Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121377Im RIS seit
06.11.2004Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020