Norm
MRK Art5 Abs3 III4d1Rechtssatz
Neben dem gegründeten Tatverdacht und dem Bestehen von Haftgründen sind für den Grundsatz, dass die Untersuchungshaft ein angemessenes Maß in Bezug auf die Bedeutung der Sache nicht übersteigen darf, vor allem jene Umstände von Bedeutung, welche für oder gegen das Vorliegen eines echten Erfordernisses des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Haft sprechen und die es rechtfertigen, von der Grundregel der Achtung der persönlichen Freiheit abzuweichen. Dabei ist auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Bedacht zu nehmen. Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht die Fortdauer des begründeten Tatverdachts für die Rechtsgültigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft jedoch nicht mehr aus. Es müssen wesentliche und ausreichende Gründe vorliegen, welche die Freiheitsentziehung weiterhin rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119491Im RIS seit
06.11.2004Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020