Norm
KartG 1988 §42bRechtssatz
Der vom Kartellgericht nach Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde zu erlassende Auftrag zur Auskunftserteilung ist seiner systematischen Einordnung nach eine Maßnahme, die der Bundeswettbewerbsbehörde ermöglichen soll, die ihr eingeräumte Ermittlungsbefugnis wirksam auszuüben. Eine solche Maßnahme ist auf die Wahrnehmung jener Aufgaben beschränkt, die der Bundeswettbewerbsbehörde nach dem WettbG zukommen.
Während eines kartellgerichtlichen Prüfungsverfahrens (§ 42b KartG) ist ein denselben Sachverhalt betreffendes Ermittlungsverfahren der Bundeswettbewerbsbehörde und damit die Erlassung eines auf § 11 Abs 5 WettbG beruhenden Auftrags zur Auskunftserteilung mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
16Ok11/05, 16Ok12/05, 16Ok14/05, 16Ok15/05, 16Ok17/05, 16Ok18/05, 16Ok20/05, 16Ok21/05, 16Ok23/05, 16Ok24/05, 16Ok26/05, 16Ok27/05, 16Ok28/05, 16Ok29/05, 16Ok30/05, 16Ok31/05, 16Ok32/05, 16Ok33/05, 16Ok34/05, 16Ok35/05, 16Ok36/05, 16Ok37/05, 16Ok38/05, 16Ok41/05European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119411Im RIS seit
10.11.2004Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012