Norm
KartG 1988 §43Rechtssatz
Wenn die Amtsparteien erstmals durch eine Entscheidung erster Instanz von einem Missbrauchsverfahren Kenntnis erlangen und somit bisher keine eigenen Anträge stellen konnten und den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht beurteilen konnten, dürfen ihre Anträge nicht aufgrund unvollständigen Vorbringens als zu wenig konkretisiert abgewiesen werden. Das rechtliche Gehör wäre sonst nicht gewahrt. Die Amtsparteien sind durch Zustellung sämtlicher Schriftsätze zuzuziehen und nicht darauf zu verweisen, dass sie im Rechtsmittelverfahren wirksames Vorbringen erstatten können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119532Dokumentnummer
JJR_20041011_OGH0002_0160OK00013_0400000_001