Norm
WRG §26 Abs6 Satz2Rechtssatz
Behielt sich in einem Entschädigungsverfahren nach § 12 Abs 4 WRG 1959 bereits die Wasserrechtsbehörde die Nachprüfung zuerkannter Entschädigungen gemäß § 117 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 vor und wird in der Folge gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 die gerichtliche Entscheidung beantragt, so tritt dadurch der verwaltungsbehördliche Nachprüfungsvorbehalt nicht außer Kraft. Diesfalls kann eine Erhöhung der Entschädigung gemäß § 26 Abs 6 zweiter Satz WRG 1959 nur bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden. Insoweit dient dann die über die Entschädigung im Ausgangsverfahren ergangene Gerichtsentscheidung als Basis der Nachprüfung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119438Dokumentnummer
JJR_20041012_OGH0002_0010OB00141_04Y0000_002