Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Beim Bezugsvertrag steht - im Unterschied zum Sukzessivlieferungsvertrag - die vereinbarte Gesamtleistung nicht von vornherein fest. Die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119443Im RIS seit
11.11.2004Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010