Norm
ASVG §203Rechtssatz
Der Begriff der Erwerbsfähigkeit des § 215 Abs 2 ASVG ist so wie in § 203 ASVG zu verstehen und die dazu in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auf ihn anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119505Im RIS seit
11.11.2004Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013