RS OGH 2004/10/12 10Ob3/04w

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

ABGB §1109
MRG §9 Abs3

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des MRG derogiert § 9 Abs 3 MRG dem § 1109 ABGB.

§ 9 Abs 3 MRG verlangt, dass sich der Bestandgeber in seiner Zustimmung die Verpflichtung des Bestandnehmers zur Wiederherstellung ausdrücklich oder schlüssig vorbehält. Das gilt auch dann, wenn sich die Parteien des Bestandvertrags bereits im Bestandvertrag darauf geeinigt haben, dass dem Bestandnehmer eine Berechtigung zu wesentlichen Veränderungen eingeräumt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119501

Dokumentnummer

JJR_20041012_OGH0002_0100OB00003_04W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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