RS OGH 2004/10/12 1Ob179/04m

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 Fall1 D

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist nicht verwirklicht, sofern das Bestandobjekt - wegen eines zukünftigen dringenden Bedarfs des Hauptmieters - nicht der Hortung mehrerer Wohnungen dienen soll, es der Hauptmieter bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung durch weiterführende Studien für die nach den Studienplänen vorgesehene und nach praktischen Erfahrungen gewöhnlich erforderliche Zeit entweder unentgeltlich oder jedenfalls nicht gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung befristet weitergab und dessen zukünftiges dringendes Wohnbedürfnis, das in dem von der Kündigung betroffenen Bestandobjekt befriedigt werden soll, - nach einer gesicherten Zukunftsprognose - im Zeitpunkt der Weitergabe bereits konkret feststeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119569

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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