RS OGH 2004/10/12 1Ob240/03f, 16Ok4/08, 4Ob231/12t, 4Ob62/13s, 4Ob66/14f, 16Ok12/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

EG Amsterdam Art81
KartG 1988 §34
KartG 2005 §4

Rechtssatz

Marktbeherrschend ist ein Unternehmen dann, wenn es im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat, wobei insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmen, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen sind, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 240/03f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 240/03f
  • 16 Ok 4/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 4/08
    Auch; Beisatz: Marktbeherrschung nach § 4 KartG 2005 ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer, sei es als Anbieter oder Nachfrager, keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung inne hat, wobei das Gesetz insbesondere auf Finanzkraft, Beziehungen zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, sowie Umstände verweist, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken. (T1)
  • 4 Ob 231/12t
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 231/12t
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 62/13s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 62/13s
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 66/14f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 66/14f
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein Unternehmen im (Vertikal?)Verhältnis zu seinen Lieferanten eine überragende Marktstellung gemäß § 4 Abs 3 KartG besitze, lässt sich ? wie auch bei den Marktbeherrschungstatbeständen des § 4 Abs 1 KartG ? nicht abstrakt, sondern nur in Ansehung eines konkreten Markts beurteilen, weil es auch insoweit auf Substitutionsmöglichkeiten ankommt. (T2)
  • 16 Ok 12/13
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 16 Ok 12/13
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119451

Im RIS seit

11.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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