RS OGH 2004/10/12 1Ob141/04y

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

WRG §12 Abs4

Rechtssatz

Die gemäß § 12 Abs 4 WRG 1959 als Ausgleich der "Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit" - ungeachtet der tatsächlichen Bodennutzung - gebührende angemessene Entschädigung ist an Hand eines ertragsbezogenen Maßstabs zu ermitteln: Sie ist primär nach dem durch die wahrscheinliche Minderung möglicher Ernteerträge eintretenden Gewinnentgang oder, falls sich ein solcher mangels verlässlicher Parameter nicht ermitteln lässt, mittels einer äquivalenten Methode - wie etwa durch die Berechnung der Bewässerungskosten zur Erwirtschaftung gleicher Ernteerträge wie vor dem Eingriff in den Grundwasserhaushalt - zu bestimmen. Die Entschädigungsregelung des § 12 Abs 4 WRG 1959 ist abschließend. Neben einer Entschädigung gemäß § 12 Abs 4 WRG 1959 gebühren daher keine weiteren Entschädigungen als Ausgleich für die Minderung des Verkehrswerts von Liegenschaften wegen der mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage voraussichtlich verbundenen Änderung des Grundwasserstands oder als Entgelt für den Substanzwert des durch eine Wasserbenutzungsanlage aus dem Grundwasserstrom abgeleiteten Wassers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119437

Dokumentnummer

JJR_20041012_OGH0002_0010OB00141_04Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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