RS OGH 2004/10/12 1Ob174/04a, 8Nc4/17f

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

JN §23

Rechtssatz

Die Regelung, dass bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichts das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht zu entscheiden hat, bezieht sich ausschließlich auf Bezirksgerichte, wogegen der Gesetzgeber es bei den Landesgerichten und Oberlandesgerichten als typischerweise größeren Einheiten mit einer Vielzahl von Richtern als nicht erforderlich angesehen hat, die Entscheidung über Ablehnungsanträge an ein übergeordnetes Gericht zu verlagern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119436

Im RIS seit

11.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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