Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Durch das Fehlen der ihm nach dem Willen des Gesetzgebers bei Fortsetzung der Untersuchungshaft zustehenden Begründung wird der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagwort: Aber auch RS0114487European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119460Dokumentnummer
JJR_20041013_OGH0002_0110OS00115_0400000_001