RS OGH 2004/10/19 4Ob215/04b, 4Ob243/04w, 4Ob67/06s, 17Ob2/11k, 4Ob138/20b

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Norm

MSchG §10 Abs3

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, kommen als Unlauterkeitskriterien vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung in Betracht. Unlauter kann vor allem eine über die Wiedergabe der beschreibenden Angabe hinausgehende zusätzliche Annäherung durch Übernahme besonderer Gestaltungselemente aus Bildmarken, Logos, typischen Schriftzügen oder der farblichen oder figürlichen Ausgestaltung sein. Die blickfangmäßige Ausgestaltung als solche ist noch nicht unlauter, weil sie vielfach auch bei beschreibenden Angaben den lauteren Gepflogenheiten entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119401

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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