RS OGH 2004/10/19 4Ob196/04h

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Norm

ABGB §1323 B
ABGB §1325 C

Rechtssatz

Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, daß die Heilbehandlung unterbleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119415

Dokumentnummer

JJR_20041019_OGH0002_0040OB00196_04H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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