Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung vor- beziehungsweise nachvertraglicher Schutzpflichten ist die Frage der Haltereigenschaft für den Weg, auf dem der Unfall geschah, nicht maßgeblich. Auch wenn Eigentümerin des Gehsteigs, auf dem die Klägerin zu Sturz kam, die Nebenintervenientin ist, kann es zu einer Haftung der beklagten Partei als bloßer Geschäftsmieterin im angrenzenden Haus für die durch den Unfall verursachten Schäden der Klägerin auf Grund vertraglicher Verpflichtungen kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119484Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015