TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/16 2004/07/0114

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §13 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §18 Abs5;
GSLG Krnt 1998 §18 Abs8;
GSLG Krnt 1998 §18;
GSLG Krnt 1998 §19 Abs1 litc;
GSLG Krnt 1998 §19 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §19;
VwGG §34 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Siegbert U in G, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in 9800 Spittal an der Drau, Tirolerstraße 8/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 11. Mai 2004, Zl. -11-GSLG- 94/3-2001, betreffend Minderheitenbeschwerde im Zusammenhang mit einer Entschädigungsforderung (mitbeteiligte Partei:

Bringungsgemeinschaft "AAW E-Alm", vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Ortenburgerstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Bringungsgemeinschaft "AAW E-Alm", der mitbeteiligten Partei. Diese führte in den Jahren 1998/1999 eine Großsanierung der Bringungsanlage, des E Almweges durch.

Mit Schreiben vom 14. November 2000 wandte sich der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei und meinte, die Zustimmung zur Inanspruchnahme seiner Grundflächen im Zuge der Sanierung habe er davon abhängig gemacht, dass ihm eine jährliche Entschädigung von S 1/m2 und Jahr für jene Wegfläche bezahlt werde, die über die ursprüngliche Vereinbarung bzw. Nutzung hinausgehe. Der Beschwerdeführer bezifferte diese Wegfläche in weiterer Folge mit 2 103 m2.

Die mitbeteiligte Partei hielt am 22. Juni 2001 eine Vollversammlung ab, auf deren Tageordnung unter TOP 7 die "Ablösforderungen" des Beschwerdeführers standen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2001 wandte sich der Beschwerdeführer mit Minderheitenbeschwerde gegen diesen Beschluss der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 22. Juni 2001 an die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB). Er begründete diese Beschwerde damit, dass anlässlich der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei am 7. November 1997 ein Grundsatzbeschluss zum Ausbau des E Almweges gefasst worden sei. Am 23. Juli 1998 habe eine weitere Vollversammlung stattgefunden, anlässlich derer er der Inanspruchnahme ihm gehörender Grundflächen zwecks Ausbau des Weges nicht zugestimmt habe. In der Folge habe er eine eingeschränkte Einverständniserklärung vom 20. August 1998 dahingehend abgegeben, dass für seine in Anspruch genommenen Grundflächen eine Entschädigung von S 1,--/m2 und Jahr bezahlt werde, wobei zur entschädigenden Fläche der Weg und die dazu gehörigen Böschungen gehören sollten. Die über die ursprüngliche Nutzung hinausgehende Mehrfläche sei mit insgesamt 2.103 m2 errechnet und der diesbezügliche Entschädigungsantrag von seinem Rechtsvertreter mit Schreiben an die mitbeteiligte Partei spezifiziert worden. Über diesen Antrag sei nunmehr offensichtlich anlässlich der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 22. Juni 2001 unter Tagesordnungspunkt 7 abgestimmt und dieser Antrag abgelehnt worden. Die Ablehnung dieses Antrages sei zu Unrecht erfolgt, weil eine Zustimmungserklärung für die Inanspruchnahme ihm gehörender Grundflächen grundsätzlich für den Fall vorliege, als eine entsprechende und marktgerechte Ablöse bzw. eine jährliche Entschädigung bezahlt werde. Durch die Ablehnung dieses Antrages werde er in seinen Mitgliedschaftsrechten sowie in seinen Privatrechten als Grundeigentümer verletzt. Er beantrage daher, diesen Beschluss der Vollversammlung aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 nahm die mitbeteiligte Partei zur Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung und verwies auf den einstimmigen Beschluss der mitbeteiligten Partei vom 7. November 1997 hinsichtlich des Ausbaues des Almweges. Am 29. Mai 1998 sei im Beisein des Beschwerdeführers eine Begehung durchgeführt und die Einverständniserklärungen vorbereitet worden. Am 23. Juli 1998 habe eine Vollversammlung der mitbeteiligten Partei statt gefunden, in welcher der Obmann erklärt habe, dass lediglich zwei Zustimmungserklärungen fehlten, u. a. die des Beschwerdeführers. Weil der Neffe des Beschwerdeführers vor der Sitzung gesagt habe, der Beschwerdeführer würde diese bald beibringen, sei dies auch entsprechend in der Vollversammlung bekannt gegeben worden. Spätestens jetzt hätte sich der Beschwerdeführer äußern müssen, dass er die Zustimmung von einer Entschädigung abhängig mache. Bei dieser Sitzung sei auch der Startschuss für den Beginn des Ausbaus gegeben, Ausschüsse bestellt und der Auftrag für die erste Baustufe vergeben und beschlossen worden. Am 14. August 1998 hätten die Bauarbeiten begonnen. Am 23. oder 24. August 1998 habe der Obmann vom Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung (datiert mit 20. August 2000) erhalten. Der Beschwerdeführer fordere in dieser Erklärung eine Entschädigung, die von seiner Seite zur Kenntnis genommen worden sei, es sei ihm aber keine Zusage auf Gewährung gemacht worden. Dies mit der Begründung, dass die Vollversammlung die Gleichbehandlung aller Mitglieder und Grundbesitzer beschlossen habe und dass der Errichtungsbescheid der ABB auf gegenseitiger Nutzung und kostenloser Bereitstellung der Grundflächen beruhe. Das Begehren des Beschwerdeführers sei in der Sitzung vom 22. Juni 2001 behandelt und mehrheitlich abgelehnt worden.

Diesem Schriftsatz wurde die Einladung zur Vollversammlung vom 22. Juni 2001 und das Protokoll dieser Vollversammlung beigelegt. Aus dem Protokoll geht hervor, dass es nach Diskussion über den Antrag des Beschwerdeführers unter Tagesordnungspunkt 7 seitens des Obmanns zu einer Antragstellung kam; der Antrag lautete, dass "eine solche Entschädigung abzulehnen sei, so lange es keinen einheitlichen Schlüssel für eine Grundstücksentschädigung für alle Grundbesitzer gebe." Dieser Antrag wurde mit 11 "Fürstimmen" und 4 Gegenstimmen angenommen.

Am 15. November 2001 fand vor der ABB eine mündliche Verhandlung statt, welche allerdings zu keinem Ergebnis gelangte. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Mai 2002 die Erlassung eines Bescheides über seine Minderheitenbeschwerde.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung war vom Beschwerdeführer die erwähnte Erklärung vom 20. August 1998 vorgelegt worden. Bei dieser handelt es sich offensichtlich um das den Beschwerdeführer betreffende Exemplar der vorgefertigten Einverständniserklärungen; in den vorgefertigten Text wurden zum einen der Name des Grundeigentümers eingetragen, welcher das Einverständnis zur Grundbeanspruchung für die Großsanierung des E Almweges auf der bestehenden Wegtrasse erteilte. Unter der Rubrik "Weitere Wünsche und Vereinbarungen" findet sich in der Erklärung des Beschwerdeführers folgender Beisatz:

"Da die Benutzung des Weges weit über die ursprüngliche Vereinbarung bzw. Nutzung hinausgeht, fordere ich eine Entschädigung von 1,- (einen Schilling) pro Quadratmeter und Jahr. Zu der entschädigenden Fläche zählen der Weg sowie die dazu gehörigen Böschungen, welche voraussichtlich "baumfrei" sein sollten. Auch müssen Wirtschaftsfuhren (Holzabfuhr usw.) kostenlos durchgeführt werden können. Darüber hinaus kann ich keine Haftung auf eventuelle Schäden, Baumschlag oder sonstige Ereignisse nehmen."

Mit Bescheid vom 7. April 2003 wies die ABB die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Beschlusspunkt 7 der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 22. Juni 2001 gemäß § 19 des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes, LGBl. Nr. 4/1998 (K-GSLG 1998), in Verbindung mit den Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Partei als unbegründet ab.

Aus der Begründung geht hervor, dass die mitbeteiligte Partei mit Bescheid der ABB vom 26. Juni 1972 gegründet worden sei. Gemäß Spruchpunkt 3 des genannten Bescheides hätten sich die betroffenen Eigentümer gegenseitig landwirtschaftliche Bringungsrechte eingeräumt, so auch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers. Nach Wiedergabe des Vollversammlungsbeschlusses der mitbeteiligten Partei vom 22. Juni 2001 führte die ABB weiter aus, aus der Chronologie der Ereignisse - diese deckt sich in ihrer Darstellung mit der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei - sei zu schließen, dass die Organe der mitbeteiligten Partei alles unternommen hätten, um für dieses große Projekt die Zustimmung aller betroffenen Grundeigentümer einzuholen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, der mitbeteiligten Partei rechtzeitig seine Forderungen bekannt zu geben. In diesem Fall hätte die mitbeteiligte Partei vor Beginn der Bauarbeiten noch die Möglichkeit gehabt, mit dem Beschwerdeführer in Verhandlungen zu treten bzw. für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen in diesem Bereich keine Baumaßnahmen zu setzen. Der Meinung der mitbeteiligten Partei, es sei zu befürchten, dass Entschädigungen auch von anderen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft begehrt würden, müsse beigepflichtet werden. Die Frage einer allfälligen Entschädigung solle zu jenem Zeitpunkt behandelt werden, wo die Frage anstehe, ob die gesamte Weganlage infolge des öffentlichen Interesses auch in das öffentliche Gut der Gemeinde Berg übertragen werden sollte. Dies hätte den Vorteil, dass nach erfolgter Vermessung die Entschädigungsflächen genau festgestellt werden könnten.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, die er zum einen darauf stützte, dass er nie eine Zustimmung zur Benützung des Weges weit über die ursprüngliche Vereinbarung bzw. Nutzung hinaus abgegeben habe. Die mitbeteiligte Partei habe nicht von einer unbedingten Zustimmungserklärung ausgehen können. Die Befürchtung einer schlechten Vorbildwirkung hinsichtlich der anderen Mitglieder schlage auch nicht als rechtliche Begründung durch, sei doch das individuelle Interesse der einzelnen Mitglieder der mitbeteiligten Partei an der Erweiterung der Bringungsanlage verschieden. Das Begehren auf Ablöse der durch den Ausbau der Bringungsanlage in Anspruch genommenen Grundflächen sei daher nur recht und billig. Diese Grundflächen habe der Beschwerdeführer in der Minderheitenbeschwerde genau bezeichnet.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens erstattete die mitbeteiligte Partei eine Rückäußerung vom 6. Juni 2003, in der sie darauf hinwies, mit dem strittigen Vollversammlungsbeschluss sei über die Entschädigungsleistungen bzw. über die Forderung auf Entschädigung des Beschwerdeführers abgestimmt worden. Die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte fehlende Zustimmungserklärung habe jedoch nichts mit seinem allfälligen Anspruch auf Entschädigung zu tun. Die ABB habe richtig erkannt, dass es angesichts des Umstandes, dass sich sämtliche andere Mitglieder an der Verbesserung der Weganlage beteiligt hätten, unbillig sei, für die in Anspruch genommenen Grundstücksflächen eine Entschädigung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe nie aufgezeigt, weshalb gerade er im Gegensatz zu den anderen Mitgliedern eine Entschädigung beanspruchen könne.

Die belangte Behörde führte am 25. März 2004 eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich derer der Obmann der mitbeteiligten Partei erklärte, bei dem nunmehr durchgeführten Ausbau sei es zu keiner zusätzlichen Grundinanspruchnahme gekommen, weil der Weg nicht verbreitert, sondern nur durch das Aufbringen einer 4,5 m breiten Asphaltdecke sowie berg- und talseitig abgerundeter Abböschungen saniert worden sei. Zur Annahme der Zustimmung des Beschwerdeführers zur kostenlosen Grundinanspruchnahme zum Wegausbau befragt, erklärte der Obmann, dass man wegen der diesbezüglichen Ankündigung des Neffen des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer solchen vor dem Beginn der Bauarbeiten ausgegangen sei. Die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers stelle die mitbeteiligte Partei vor das Problem, dass auch andere Mitglieder Forderungen stellen könnten. Man habe dieses Problem zwar in Zusammenhang mit einer eventuellen Ablösung und Übernahme des Weges ins öffentliche Gut erörtert, diese Angelegenheit sei jedoch noch nicht entscheidungsreif.

Der Beschwerdeführer erklärte zum Vorhalt des Vorsitzenden, dass 90-95 % der Wegbenutzer nicht Mitglieder der mitbeteiligten Partei seien und im Winter Schäden am Baumbestand, vor allem durch Split. entstünden. Er habe zwar grundsätzlich Verständnis für die Ausbaumaßnahmen und die dafür zu erfolgende Beistellung von Grundflächen; da es sich praktisch um Baugrund handle und er sich eine Bestockung der Böschung wünsche, habe er die Entschädigung verlangt. Außerdem werde er durch die Fahrzeuge beim Bearbeiten seiner an den Weg angrenzenden Flächen behindert und möchte diesen Unbill monetär abgegolten haben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, des Inhaltes des Bescheides der ABB vom 7. April 2003, des Inhaltes der im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze, der Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 5, sowie 19 Abs. 1 K-GSLG 1998 stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid eingangs darauf, dass Bringungsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts bei der Besorgung ihrer Aufgaben weitgehend autonom seien. Diese Autonomie finde ihre Grenze nur in Verstößen gegen formalrechtliche bzw. materiell-rechtliche Vorschriften. Als Selbstverwaltungskörper unterlägen die Bringungsgemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Mit Blick auf die vorangesprochene Autonomie sei ein aufsichtsbehördliches Eingreifen - zumal in Form der Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses - nur bei gravierenden Verstößen gegen maßgebliche rechtliche Vorschriften zulässig. Dies werde insbesondere dann der Fall sein, wenn Organe einer Bringungsgemeinschaft Beschlüsse fassten, die der Zweckmäßigkeit eindeutig widersprächen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei auch für die belangte Behörde nicht zu ersehen gewesen, inwiefern dem in Rede stehenden Vollversammlungsbeschluss eine - zumal zur aufsichtsbehördlichen Behebung führende - Rechtswidrigkeit anhaften sollte.

Zunächst sei festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei mit rechtskräftigem Bescheid der ABB vom 26. Juni 1972 gebildet worden sei. Nach Spruchpunkt 3 dieses Bescheides räumten sich die betroffenen Eigentümer auf nachstehenden Grundstücken gegenseitig ein landwirtschaftliches Bringungsrecht ein, bestehend im Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des projektgemäß vorgesehenen Almaufschließungsweges, und zwar entschädigungslos. In der nachfolgenden Aufstellung scheine auch die Parzelle Nr. 396, damals im Eigentum des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers, auf. Anlässlich der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 7. November 1997 sei zum Tagesordnungspunkt 5 der einstimmige Beschluss gefasst worden, auf Grund der sicherheitstechnischen Anforderungen sowie einer zukunftsorientierten Nutzungsmöglichkeit den Almweg entsprechend auszubauen. Soweit ersichtlich, habe auch der nunmehrige Beschwerdeführer an der Vollversammlung teilgenommen und an der Beschlussfassung mitgewirkt. Als vornehmliche Aufgabenbereiche einer Bringungsgemeinschaft seien die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung sowie Verwaltung der Bringungsanlage einschließlich der Administration der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen anzusprechen. Dass zur Erhaltung nicht nur laufende Betreuungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen zu zählen seien, sondern im Bedarfsfall auch Sanierungs- bzw. Ausbaumaßnahmen, liege auf der Hand und bedürfe keiner weiteren Erörterung. Dennoch sei dazu ergänzend bedeutet, dass die Durchführung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Bringungsanlage einschließlich der dazu gehörigen Bereiche sowie zur Sanierung bzw. zum Ausbau im erforderlichen Maß nicht in das Ermessen der Bringungsgemeinschaft gestellt sei, sondern vielmehr als vornehmliche Pflichtaufgabe zu werten sei, deren Vernachlässigung entsprechende aufsichtsbehördliche Eingriffe zur Folge haben könne.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund komme dem in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft am 7. November 1997 gefassten Grundsatzbeschluss über den Ausbau des E Almweges in Form einer Großsanierung kardinale Bedeutung zu, stelle dieser Beschluss doch die rechtliche Grundlage für die nachfolgend durchgeführten Sanierungs- bzw. Ausbaumaßnahmen dar. Mit Blick darauf, dass dieser Beschluss auch vom Beschwerdeführer mitgetragen worden sei, erübrige sich die Beantwortung der Frage, ob mit den beschlossenen und nachfolgend realisierten Maßnahmen nicht nur eine notwendige Sanierung, sondern darüber hinaus auch eine Zustandsverbesserung der Bringungsanlage erzielt worden sei. Gleiches gelte im Übrigen auch für eine allfällige - vom Obmann der Bringungsgemeinschaft in der Verhandlung indessen in Abrede gestellte - Inanspruchnahme zusätzlicher Grundflächen, insoweit dies mit dem beschlossenen Bauvorhaben im Einklang stehe. Soweit anhand der vorliegenden Aktenlage ersichtlich, seien seitens des Beschwerdeführers anlässlich einer Begehung und Erläuterung des Bauvorhabens im Mai 1998 keine Einwendungen erhoben worden.

In Anbetracht des Vorgesagten spielten die vom Obmann im Weiteren von den Mitgliedern der mitbeteiligten Partei erwirkten Zustimmungserklärungen zu Sanierung und Verbesserung der bestehenden Straße, mit welchen auch das Einverständnis zur Grundbeanspruchung für die Großsanierung des E Almweges auf der bestehenden Wegtrasse erteilt worden sei, in rechtlicher Hinsicht keine tragende Rolle, sei diesen doch mit Blick auf den Vollversammlungsbeschluss vom 7. November 1997 keine konstitutive (rechtsbegründende), sondern lediglich affirmative (bekräftigende) Wirkung zuzumessen.

Abgesehen davon könne der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters, dass mit der Erklärung vom 20. August 1998 die Zustimmung zum Ausbau der gegenständlichen Bringungsanlage bzw. zur Grundbeanspruchung nur unter der Bedingung einer näher bezifferten Entschädigung erteilt worden sei, nicht nachvollzogen werden. Dem betreffenden Schriftsatz (Formular) lasse sich nämlich ohne jeden Zweifel entnehmen, dass der (jeweils) unterfertigende Grundeigentümer mit der Unterschrift sein Einverständnis zur Grundinanspruchnahme für die Großsanierung auf der bestehenden Wegtrasse erteilt habe. Dass diesfalls unter der Rubrik "Weitere Wünsche und Vereinbarungen" die bereits angesprochene Entschädigung gefordert worden sei, könne nicht als Bedingung zur vorher erteilten Zustimmung, sondern allenfalls als einseitige Willensäußerung ohne förmlichen Rechtsanspruch auf Entsprechung durch die Vollversammlung der mitbeteiligten Partei gewertet werden.

Vielmehr sei über Initiative des Obmanns diese Angelegenheit zu Recht in der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei am 22. Juni 2001 erörtert und darüber eine Abstimmung herbeigeführt worden. Dass mit der mehrheitlichen Ablehnung der Forderung des nunmehrigen Beschwerdeführers der gefasste Beschluss mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre, sei daher nicht zu erkennen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem ihm durch § 7 K-GSLG 1998 gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zuerkennung einer Entschädigung und auf gesetzmäßige Ausübung der Aufsicht über die Bringungsgemeinschaft durch die ABB verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte; sie legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-GSLG 1998

lauten:

"§ 7

Entschädigung

(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung. Dies gilt in gleicher Weise für vermögensrechtliche Nachteile von Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten und Bestandnehmern.

(2) Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zu Stande, so hat der Personenkreis nach Abs. 1 Anspruch auf eine von der Agrarbehörde festzusetzende einmalige Geldentschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Bewertungsgrundsätze zu Grunde zu legen; neben Art, Inhalt, Umfang und Dauer des eingeräumten Bringungsrechtes sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die Wertminderung des belasteten Grundstückes;

b)

die Wertveränderung der Restliegenschaft des belasteten Eigentümers;

              c)              Wirtschaftserschwernisse, wie insbesondere Durchschneidungsnachteile;

              d)              bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung (Hiebsunreife) und durch Randschäden.

(3) Der Wert der besonderen Vorliebe und jene Verhältnisse, die offenbar in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht.

§ 8

Einlösung von Grundflächen

(1) Umfasst ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat ihr Eigentümer auf Antrag auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen. Ein derartiger Antrag ist, wenn er nicht bereits während des Einlösungsverfahrens gestellt wurde, längstens innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der rechtskräftigen Benützungsbewilligung - ist keine Benützungsbewilligung erforderlich, nach der Meldung der Fertigstellung (§ 5 Abs. 6) - bei der Agrarbehörde einzubringen.

(3) Kommt über den Einlösungspreis kein Übereinkommen zu Stande, dann hat ihn die Agrarbehörde unter Berücksichtigung der im § 7 Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Umstände festzusetzen.

(4) Findet die Einlösung nach Abs. 1 statt, so erlöschen hinsichtlich der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr. 71, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 297/1995, zu erfolgen.

(5) Wird die Einlösung nach Abs. 2 begehrt, so hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.

§ 15

Satzungen

(1) …

(7) Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 v. H. der Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. In den Fällen des § 16 Abs. 6 sind derartige Beschwerden ausgeschlossen.

§ 18

Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.

(5) Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.

....

(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten (§ 15 Abs. 7) bescheidmäßig zu entscheiden.

§ 19

Streitigkeiten, Berufungen

(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten, die

a) den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können."

1. Zur Zuständigkeit:

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Entscheidung der Agrarbehörde über eine Minderheitenbeschwerde gegen einen Beschluss der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei. Im Gegensatz zur alten Rechtslage nach dem K-GSLG 1969, LGBl. Nr. 46/1969, regelt nunmehr § 15 Abs. 7 in Verbindung mit § 18 Abs. 8 K-GSLG 1998 die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine solche Beschwerde ausdrücklich. Ebenso neu ist die in § 15 Abs. 7 leg. cit. festgeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Minderheitenbeschwerde, nämlich die Zustimmung von weniger als 80 % der Anteile an der mitbeteiligten Partei zu dem in Beschwerde gezogenen Vollversammlungsbeschluss (hier: TOP 7 der Vollversammlung vom 22. Juni 2001). Vom Vorliegen dieser Voraussetzung hängt die Zulässigkeit der Minderheitenbeschwerde und der von der belangten Behörde getroffenen Sachentscheidung ab.

Dass die einschreitenden Behörde diese Bestimmung überhaupt geprüft hätten, geht aus dem angefochtenen Bescheid, aber auch aus dem Bescheid der ABB, nicht hervor. Die ABB stützte ihre Entscheidung nämlich nicht auf § 18 Abs. 8 K-GSLG 1998 sondern auf § 19 leg. cit., wobei offen bleibt, welcher der drei umschriebenen Tatbestände herangezogen wird. Durch die auf § 66 Abs. 4 AVG gestützte Abweisung der Berufung übernahm die belangte Behörde die in dieser Bestimmung begründete Zuständigkeit, spezifizierte dies aber auch nicht näher.

§ 19 leg. cit. sieht aber vor, dass die Agrarbehörde unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten über die in Abs. 1 näher umschriebenen Angelegenheiten entscheidet; die erst mit dem K-GSLG 1998 geschaffene Sonderzuständigkeit des § 18 Abs. 8 K-GSLG 1998 geht daher einer Zuständigkeit nach § 19 leg. cit. immer vor. Die Berufung auf § 19 K-GSLG bei der Entscheidung über Minderheitenbeschwerden entsprach daher nicht dem Gesetz; solche Entscheidungen können nie unter § 19 K-GSLG 1998 fallen. In diesem Zusammenhang wird nur ergänzend angemerkt, dass eine Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 lit. c) K-GSLG 1998 darüber hinaus von der zuvor erfolgten Durchführung einer (erfolglosen) Streitbeilegung abhängig wäre.

Die Berufung auf eine unrichtige Norm zur Begründung der Zuständigkeit der Agrarbehörde verletzt den Beschwerdeführer dann nicht in Rechten, wenn gleichzeitig auf Grundlage einer anderen Norm die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben ist. § 18 Abs. 8 K-GSKG. 1998 sieht diese Zuständigkeit der Agrarbehörde jedenfalls vor; diese war daher zur Entscheidung über die Minderheitenbeschwerde, gegebenenfalls - bei deren Unzulässigkeit -

im zurückweisenden Sinn, berechtigt.

Die belangte Behörde traf durch die Abweisung der Berufung ebenfalls eine Sachentscheidung über die Minderheitenbeschwerde. Mangels entsprechender Feststellungen dazu, ob die Zustimmung von weniger als 80 % der Anteile an der mitbeteiligten Partei zum in Beschwerde gezogenen Beschluss vorlagen, kann aber nicht gesagt werden, ob die Minderheitenbeschwerde zu Recht einer Sachentscheidung zugeführt wurde.

Es kann angesichts des vorliegenden Verfahrensergebnisses dahin stehen, ob allein in der gegebenenfalls rechtswidrigen Sachentscheidung über eine richtigerweise zurückzuweisende Minderheitenbeschwerde eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers läge; im fortgesetzten Verfahren wäre die Frage der Zulässigkeit der Minderheitenbeschwerde jedenfalls zu überprüfen.

2. Zur Eingriffsbefugnis der Agrarbehörde:

Die belangte Behörde trifft am Beginn ihrer rechtlichen Erwägungen Ausführungen zu ihren Eingriffsmöglichkeiten angesichts der Autonomie der Bringungsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts bei der Besorgung ihrer Aufgaben. Diese Autonomie finde ihre Grenze nur in Verstößen gegen formalrechtliche bzw. materiell-rechtliche Vorschriften. Ein aufsichtsbehördliches Eingreifen - zumal in Form der Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses - sei nur bei gravierenden Verstößen gegen maßgebliche rechtliche Vorschriften zulässig.

Die belangte Behörde scheint diese Ausführungen auf § 18 K-GSLG 1998 (Aufsicht) zu beziehen; eine Einschränkung der Eingriffsbefugnis der Agrarbehörde auf "gravierende" Verstöße ist dieser Bestimmung aber nicht zu entnehmen. § 18 Abs. 5 K-GSLG 1998 spricht - ohne jegliche Einschränkung in Hinblick auf das Gewicht des Verstoßes - davon, dass die Agrarbehörde Beschlüsse oder Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft aufzuheben hat, die ihren Wirkungskreis überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen. Bei Minderheitenbeschwerden sind die Beschlüsse einer Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde daher dahin zu überprüfen, ob sie gegen Bestimmungen des Gesetzes oder von Verordnungen in einer Weise verstoßen, dass Rechte des die Beschwerde erhebenden Mitgliedes verletzt werden (vgl. das zu den Agrargemeinschaften ergangene, diesbezüglich aber vergleichbare hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2003/07/0110, mwN). Darauf, ob eine solche Verletzung "gravierend" wäre oder nicht, kommt es dabei nicht an.

3. Zu den Rechten des Beschwerdeführers als Mitglied der mitbeteiligten Partei:

3.1. Rechtsgrundlage für die Bringungsgemeinschaft und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Partei ist der Bescheid der ABB vom 29. Juni 1972. Nach Punkt 3 dieses Gründungsbescheides räumten sich die Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke (darunter auch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) gegenseitig und entschädigungslos ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend aus dem Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des projektgemäß vorgesehenen Almaufschließungsweges, ein.

Fraglich ist, was unter der "Erhaltung" des Almweges zu verstehen ist.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid den Standpunkt, "es liege auf der Hand und bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass zur Erhaltung im Bedarfsfall auch Sanierungs- bzw. Ausbaumaßnahmen fielen; ja, die Durchführung solcher Maßnahme liege nicht im Ermessen der mitbeteiligten Partei sondern sei sogar ihre Pflicht."

Zur Erhaltung des Almweges zählt neben den laufenden Betreuungsmaßnahmen zweifelsfrei die Reparatur entstandener Schäden, also die Sanierung der durch den Betrieb und die Kräfte der Natur hervorgerufenen Schäden an der Bringungsanlage. "Ausbau"- Maßnahmen stellen bei typisierender Betrachtung aber Maßnahmen dar, die die Bringungsanlage nicht nur qualitativ sondern auch in ihrer Ausdehnung, zB. durch Verbreiterung oder Verlängerung der Trasse, verändern. Eine solche Veränderung der Bringungsanlage verlässt aber regelmäßig den Boden der diesbezüglich bestehenden Rechtsgrundlage, nämlich des bescheidmäßig eingeräumten Bringungsrechtes und kann daher nicht als "Erhaltungsmaßnahme" betrachtet werden. Die Ansicht, der Ausbau eines Weges sei grundsätzlich als Erhaltungsmaßnahme zu bezeichnen und eine Bringungsgemeinschaft träfe sogar eine entsprechende Pflicht, geht daher zu weit und kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden.

Vorliegendenfalls bestand die Generalsanierung einerseits in der Aufbringung einer Asphaltdecke auf der Bringungsanlage und andererseits in der Verbreiterung der Wegtrasse. Das Aufbringen einer Asphaltdecke als dauerhafteren und witterungsbeständigeren Belag zu Gunsten einer besseren und sicheren Befahrbarkeit der Trasse wird man als Sanierungsmaßnahme der Bringungsanlage bezeichnen können, wobei aber bemerkt wird, dass als Maßstab für alle diese Maßnahmen aus rechtlicher Sicht die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und nicht die Nutzung zu Zwecken des Fremdenverkehrs im Vordergrund stehen müsste. Vom Gründungsbescheid aus dem Jahre 1972 und den daraus ableitbaren Verpflichtungen der Mitglieder, auch des Beschwerdeführers, scheint daher die Erhaltung des ursprünglichen Weges durch Asphaltierung gedeckt. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer aber mit seinen Forderungen auch nicht.

Anderes gilt für die Ausbaumaßnahmen der Bringungsanlage. Ohne Feststellungen über das "Ob" und "Wie" des Wegausbaus im Vergleich zur Bringungsanlage, wie sie im Jahr 1972 agrarbehördlich genehmigt wurde, kann die aus rechtlicher Sicht wesentliche Frage nicht beantwortet werden, ob für einen solchen Ausbau ein - den Gründungsbescheid ergänzender bzw. abändernder - Bescheid der Agrarbehörde über die Erweiterung (Änderung) der Bringungsanlage notwendig war oder nicht.

3.2. Vor diesem Hintergrund sind die den Wegausbau betreffenden Beschlüsse der Vollversammlung näher zu betrachten.

Mit Beschluss der Vollversammlung vom 7. November 1997 wurde nach einem Bericht über Bemühungen um Geldmittel für die Großsanierung ein Grundsatzbeschluss über den Ausbau des E Almweges gefasst. Dabei wurden die anwesenden Mitglieder vor die Frage gestellt, ob sie bereit seien, Eigenmittel aufzubringen bzw. Geld von außen zu mobilisieren, um die Straße wesentlich zu verbessern oder ob sie weiter wie bisher mit jährlichen Flickarbeiten und steigenden Kosten arbeiten wollten. Schließlich wurde ein Beschluss folgenden Inhaltes gefasst:

"Auf Grund der sicherheitstechnischen Anforderungen, sowie einer zukunftsorientierten Nutzungsmöglichkeit ist unser Almweg entsprechend auszubauen."

Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer bei dieser Beschlussfassung anwesend war; aus der Gegenschrift der belangten Behörde geht nunmehr hervor, dass der Beschwerdeführer nach Ausweis der Protokollausfertigung zwar ordnungsgemäß geladen war, an der besagten Vollversammlung aber nicht teilgenommen hatte. Dieser Umstand ist aber nicht von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer weder seine Ladung zur Vollversammlung in Abrede stellte noch den Umstand, dass der gefasste Beschluss ordnungsgemäß kundgemacht wurde.

Die Grundsatzentscheidung über den Ausbau und die Sanierung des Weges "wegen sicherheitstechnischer Anforderungen und einer zukunftsorientierten Nutzungsmöglichkeit" kam daher auch für den Beschwerdeführer verbindlich am 7. November 1997 zu Stande. Der Beschwerdeführer könnte sich im Rahmen der weit später und gegen einen anderen Vollversammlungsbeschluss erhobenen Minderheitenbeschwerde nicht mehr dagegen aussprechen, dass ein solches Ausbauprojekt überhaupt ins Auge gefasst werde.

Wie gesagt, handelt es sich dabei um einen grundsätzlichen Beschluss, den Ausbau in Angriff zu nehmen. Die Formulierung im zitierten Beschluss "Ausbau des Almweges", ist für sich genommen allerdings wenig aussagekräftig. Insbesondere ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen, ob überhaupt, wo bzw. in welchem Umfang neue Grundflächen des Beschwerdeführers vom Ausbau der Bringungsanlage erfasst würden. Es wird damit auch keine Aussage darüber getroffen, welche konkreten Baumaßnahmen dem Ausbauziel dienen sollten; der Formulierung "entsprechend auszubauen" ist inhaltlich nichts Konkretes zu entnehmen.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nun meint, der Beschwerdeführer habe sich angesichts der Verbindlichkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom 7. November 1997 bereits sämtlicher Möglichkeiten begeben, sich erfolgreich gegen die Neueinbeziehung von Grundflächen in die Bringungsanlage beim Ausbau zu wehren, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen, weil der genannte Beschluss diesbezüglich keine Aussage enthält.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einverständniserklärung, die vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde, eine unbedingte und diesen daher bindende Erklärung sei und dass der unter der Rubrik "Weitere Wünsche und Vereinbarungen" beigesetzte Zusatz einer Entschädigungsforderung lediglich als dessen unverbindlicher Wunsch zu qualifizieren wäre. Aus dem Gesamtzusammenhang dieses "Formulars" und aus der Formulierung des Beisatzes geht ohne Zweifel hervor, dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur Grundbeanspruchung für die Großsanierung des Almweges nur unter der Bedingung einer Entschädigung für die Belastung seiner Grundflächen abgeben wollte. Dass eine vorbehaltlose Zustimmung zur Beanspruchung von Grund und zum Ausbauvorhaben in Form dieser "Einverständniserklärung" vorgelegen sei, ist daher nicht zu erkennen. Die Sanierungsarbeiten am Almweg wurden daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde ohne Zustimmung des Beschwerdeführers durchgeführt.

3.4. Der nun in Minderheitenbeschwerde gezogene Beschluss der Vollversammlung bezieht sich offenbar auf den vom Beschwerdeführer als Zusatz formulierten Entschädigungswunsch bzw. auf dessen (ziffernmäßig detailliert angegebenen) Forderungen im Schreiben vom 14. November 2000. Die Vollversammlung beschloss, dass "eine solche Entschädigung abzulehnen sei, so lange es keinen einheitlichen Schlüssel für eine Grundstücksentschädigung für alle Grundbesitzer gebe."

Dass ein solcher Schlüssel in Ausarbeitung sei oder unmittelbar vor seiner Festlegung stehe, wird weder behauptet noch geht dies aus den Akten hervor. Die Ermittlung eines solchen Schlüssels wird zwar öfters mit der Überlegung in Zusammenhang gebracht, den Weg ins öffentliche Gut (der Gemeinde Berg) zu übergeben, gleichzeitig wird aber immer betont, dass ein solches Vorgehen auch in näherer Zukunft nicht spruchreif sei. Der Beschluss der Vollversammlung bedeutet daher trotz der Formulierung ("solange") jedenfalls für die nächste Zukunft eine Absage an das Begehren des Beschwerdeführers auf Entschädigung.

3.5. Zu prüfen war nach dem Vorgesagten daher, ob durch diesen Beschluss der Vollversammlung Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.

3.5.1. Dies kann auf Grundlage der vorliegenden mangelhaften Feststellungen aber nicht beantwortet werden. Wie dargestellt, ist nämlich ungeklärt, ob tatsächlich Grundflächen des Beschwerdeführers für die Großsanierung des Almweges in Anspruch genommen wurden, die von der ursprünglichen Bringungsanlage nicht erfasst waren. Die belangte Behörde erachtete eine Feststellung dieses Umstandes, über welchen einander widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und der mitbeteiligten Partei andererseits vorliegen, auf Grund der von ihr vertretenen (unzutreffenden) Rechtsansicht als entbehrlich. Diesbezüglich wären aber weitere Ermittlungen notwendig gewesen.

3.5.2. Handelte es sich tatsächlich lediglich um Erhaltungsmaßnahmen der Anlage auf der bestehenden Wegtrasse - vgl. in diesem Sinne auch den von der mitbeteiligten Partei vorformulierten Text der "Einverständniserklärung", der dies ausdrücklich fest hält - , so wären die Einwände des Beschwerdeführers und seine Ansprüche jedenfalls unbegründet. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den in Beschwerde gezogenen Vollversammlungsbeschluss läge nicht vor.

3.5.3. Wäre aber eine über die ursprüngliche Bringungsanlage hinausgehende Benützung von Grundflächen des Beschwerdeführers gegeben, so fehlte diesbezüglich die rechtliche Grundlage, weil damit vom ursprünglichen Bescheid aus dem Jahre 1972 in räumlicher Hinsicht abgewichen worden wäre.

Zur rechtlichen Absicherung dieser Maßnahme wäre zB. auf Grundlage eines Übereinkommens zwischen allen Beteiligten oder von Amts wegen eine agrarbehördliche Bewilligung für diese Erweiterung der Bringungsanlage notwendig gewesen. Fehlte eine solche, wären Grundflächen des Beschwerdeführers in Anspruch genommen worden, ohne dass dafür ein öffentlich-rechtlicher Titel existierte. In diesem Fall griffe der Ausbau der Bringungsanlage in Rechte des Beschwerdeführers ein.

Vor diesem Hintergrund verletzt aber auch der Beschluss der Vollversammlung vom 22. Juni 2001 Rechte des Beschwerdeführers, weil in diesem Fall die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers zu Recht bestünde. Auf der Grundlage des K-GSLG 1998 wäre es zum einen möglich, ein Übereinkommen zwischen den Betroffenen zu schließen, in welches die Klärung der Entschädigungsfrage einzubeziehen wäre, und danach um agrarbehördliche Bewilligung einzukommen. Zum anderen könnte die Behörde das erweiterte Bringungsrecht von Amts wegen (auch) auf diesen Teilen des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes zu Gunsten der Bringungsgemeinschaft einräumen, wofür dem Beschwerdeführer dann aber gemäß § 7 K-GSLG 1998 eine Entschädigung (allenfalls gemäß § 8 K-GSLG 1998 die Ablöse) zustünde.

3.6. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch der Hinweis der mitbeteiligten Partei, der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hätte im Gründungsbescheid der ABB Villach vom 26. Juni 1972 - wie alle anderen Gründungsmitglieder auch - entschädigungslos das wechselseitige Bringungsrecht eingeräumt, nicht verfängt, geht es doch nicht um die von der damaligen Bringungsanlage umfassten sondern - möglicherweise nach entsprechenden Feststellungen - um darüber hinausgehende Grundflächen, auf welche sich diese Einräumung nicht beziehen konnte.

4. Es ist nach dem Vorgesagten nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung seiner Minderheitenbeschwerde in Rechten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis verletzt wurde. In diesem Fall hat er jedenfalls - und ohne die Einschränkung, die die belangte Behörde im Hinblick auf ihr Eingriffsrecht trifft - ein Recht auf Behebung des Vollversammlungsbeschlusses, der seine Rechte verletzt.

Die belangte Behörde verabsäumte es, Ermittlungen hinsichtlich der Frage der Inanspruchnahme von neuen Grundflächen des Beschwerdeführers durch die Erweiterung der Bringungsanlage zu treffen; dies auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht. Sie hat daher ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/20031.

Wien, am 16. Dezember 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070114.X00

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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