Norm
EO §39 IIRechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt Einstellungsgründe des § 39 EO auf darin nicht ausdrücklich geregelte Fälle analog angewendet (SZ 40/52; SZ 46/42= EvBl 1973/183; EvBl 1975/124 ua). Der Fall der (rechtskräftigen) Abänderung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, der einer gleichzeitig bewilligten Exekution die Grundlage entzieht, ist im Gesetz nicht geregelt, in seiner Schwere jedoch sowohl dem Fall der Z 9 als auch dem der Z 11 des § 39 Abs 1 EO gleichzuhalten. Demnach besteht für den Verpflichteten in diesem Fall ein - auch von Amts wegen wahrzunehmender (§ 39 Abs 2 EO) - Einstellungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119481Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012