RS OGH 2004/10/20 3Ob101/04f

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Norm

EO §331 F

Rechtssatz

Das der verpflichteten Partei gegenüber Dritten zustehende Recht auf Naturalrestitution wegen mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrages ist kein iSd § 331 EO verwertbares "anderes Vermögensrecht". (Hier:

Der Betreibende (= Bauherr), dem gegen die verpflichtete Partei (= Generalunternehmer) ein Anspruch auf die Behebung von Bauschäden an einer ihm gehörenden Liegenschaft zusteht, beantragte die Exekution gemäß § 331 EO durch Pfändung des der verpflichteten Partei gegenüber ihren Subunternehmern (= Drittschuldner) zustehenden Rechts auf Naturalrestitution und Verwertung in der Form, dass die Drittschuldner die Schadensbehebungen durchführen, zu denen die verpflichtete Partei gegenüber dem Betreibenden durch Versäumungsurteil rechtskräftig verhalten wurden.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119486

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_0030OB00101_04F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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