RS OGH 2004/10/20 3Ob166/04i, 7Ob25/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Norm

CMR allg
CMR Art17 Abs4 litc

Rechtssatz

Ob der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist, ist in der CMR nicht geregelt. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Art 17 Abs 4 lit c CMR über die Haftungsbefreiung des Frachtführers für Güterbeschädigungen im Falle der Verladung des Gutes durch den Absender ist wegen des anderen Regelungszwecks bei Ansprüchen aus der Beschädigung des Transportmittels durch die vom Absender mangelhaft verladenen Güter nicht möglich. Auch das HGB enthält keine Regelung über die Verpflichtung zur Verladung und Verstauung des Gutes. Es bleibt den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat; einer solchen Vereinbarung steht auch Art 41 CMR nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 166/04i
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 166/04i
  • 7 Ob 25/14y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 25/14y
    Auch; nur: Die CMR regelt nicht, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Guts verpflichtet ist. (T1);
    Veröff: SZ 2014/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119428

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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