Norm
AußStrG aF §193 Abs1Rechtssatz
Anordnungen der jeweiligen Pflegschaftsgerichte sind jedenfalls dann eine unerlässliche Schutzmaßnahme, wenn der von der Sperre erfasste Versicherungsvertrag ein Objekt betrifft, an dem dem Pflegebefohlenen eigene (Vermögens-)Rechte zustehen, sodass der Versicherungsvertrag der Erhaltung und Wahrung der pflegschaftsgerichtlich zu schützenden Vermögensmasse dient, welche es zu wahren gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119519Dokumentnummer
JJR_20041020_OGH0002_0070OB00257_04A0000_001