RS OGH 2004/10/20 7Ob257/04a, 7Ob266/04z, 7Ob268/04v, 7Ob12/05y

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Norm

AußStrG aF §193 Abs1
AußStrG 2005 §133 Abs1

Rechtssatz

Anordnungen der jeweiligen Pflegschaftsgerichte sind jedenfalls dann eine unerlässliche Schutzmaßnahme, wenn der von der Sperre erfasste Versicherungsvertrag ein Objekt betrifft, an dem dem Pflegebefohlenen eigene (Vermögens-)Rechte zustehen, sodass der Versicherungsvertrag der Erhaltung und Wahrung der pflegschaftsgerichtlich zu schützenden Vermögensmasse dient, welche es zu wahren gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119519

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_0070OB00257_04A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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