Norm
UVG §2 Abs1Rechtssatz
Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119548Im RIS seit
20.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016