TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/16 2004/07/0182

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. der Gemeinde G,

2. der Wassergenossenschaft G und 3. der Wassergemeinschaft V, alle in G, alle vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Oktober 2004, Zl. UW.4.1.6/0285-I/5/2004, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. E in V), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 5. April 2001 wurde das Ansuchen des Mitbeteiligten um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 5136/1 der KG G zum Zwecke der Erzeugung von Fruchtsäften, des Betriebes einer Schnapsbrennerei und der Destillation von Kräutern, zum Zwecke des Betriebes einer Bierbrauerei und der Erzeugung von Getränken (Tee, sonstige Fruchtsäfte zum Abfüllen von behandeltem Wasser) im Ausmaß einer Entnahme von 11,4 l/s abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, auf Grund der vorliegenden Unterlagen und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des tatsächlichen Bedarfes des Mitbeteiligten und insbesondere seiner Willensäußerung, dass er nicht mehr gewillt sei, weitere Unterlagen vorzulegen, sei es der Behörde verwehrt gewesen, dem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung stattzugeben.

Der Mitbeteiligte berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2004 erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung

"1. zur Entnahme von Grundwasser aus dem Gst.Nr. 5136/1, KG G,

a) für die Produktion von Fruchtsäften, die Bierbrauerei und die Schnapsbrennerei im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes sowie als Reinigungswasser,

b) für die Abfüllung und Verbringung des Wassers ausschließlich zu einem Produktionsbetrieb nach Lenzing zur Herstellung von Getränken (Tee, Fruchtsäfte, behandeltes Wasser udgl.)

2. zur Aufbringung von ausschließlich organisch verunreinigtem Abwasser aus der Bierproduktion und der Schnapsbrennerei auf den Gst.Nr. 5132/1 und 5150/1, beide KG G, sowie zur Indirekteinleitung von Produktionsabwässern in die öffentliche Kanalisation laut Zustimmung des Reinhaltungsverbandes V-R vom 23.06.2004

gemäß der in Abschnitt A dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und den in Abschnitt B dieses Bescheides enthaltenen Auflagen."

In der Begründung heißt es, der Mitbeteiligte habe die vom Amtssachverständigen der belangten Behörde für notwendig erachteten Unterlagen für die Bedarfsberechnung vorgelegt.

Am 5. November 2003 sei eine mündliche Bewilligungsverhandlung abgehalten worden. Die bei dieser Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft und des Amtssachverständigen für Hydrologie seien der dem Bescheid beigelegten Verhandlungsschrift zu entnehmen.

Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien habe im Wesentlichen vorgebracht, die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes lägen beim Mitbeteiligten nicht vor. Weiters sei die Wasserversorgung der Umlandgemeinden gefährdet; die zweitbeschwerdeführende Partei habe bereits einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung auf Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung gestellt, um den gegenwärtigen und zukünftigen Bedarf zu sichern. In der Folge sei die Einholung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens beantragt worden.

Hinsichtlich der Frage, ob aus bodenschutzfachlicher Sicht die Versickerung von Abwässern einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung entspreche, sei eine Stellungnahme der Agrar- und Forstrechtsabteilung beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung eingeholt worden. In dieser Stellungnahme vom 12. Februar 2004 werde Folgendes ausgeführt:

"(Der Mitbeteiligte) ist Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebes V 2 in G.

Die Liegenschaft umfasst gemäß vorliegendem Grundstücksverzeichnis eine Gesamtfläche von 9,34 ha. Davon werden laut Auskunft vom (Mitbeteiligten) und Herrn Dr. S vom 9. März 2001 (Vorsprache beim hiesigen Sachverständigen) die Parzellen 5132/1 (86.279 m2), 5121/1 (1.562 m2) und 5136/1 (beim landwirtschaftlichen Gebäude, 3.619 m2), insgesamt also eine Fläche von 7,35 ha, landwirtschaftlich genutzt. Auf Parzelle 5231/1 sind ca. 200 Obstbäume gepflanzt.

Aus der Schnapsbrennerei sollen künftig 0,5 m3, aus der Bierbrauerei 2,85 m3, insgesamt also 3,35 m3 Abwasser, pro Tag vor Ort anfallen. Alle anderen Abwässer sollen künftig in die Kanalisation geleitet werden. Die Abwässer enthalten keine Reinigungsmittel, da laut Auskunft vom (Mitbeteiligten) vor Ort keine chemische Reinigung erfolgen wird. Über die genaue Zusammensetzung der zu erwartenden Abwässer liegen keine Angaben vor.

Der jährliche Abwasseranfall würde 333 m3 betragen (Abwasser, welches nicht in die Kanalisation geleitet werden soll). Dies würde 95 Produktionstagen entsprechen. Die Abwässer sollen in das bereits vorhandene Sammelbecken mit einer Kubatur von 36-90 m3 (genaue Maße sind nicht bekannt) eingeleitet und bei Bedarf mit Traktor und Druckfass auf den oben angeführten Grundstücken ausgebracht werden.

Weiters soll auf den landwirtschaftlichen Grundstücken eine mobile Obstwasch- und -pressanlage saisonal zum Einsatz kommen. Die dafür benötigte Wassermenge beträgt 10,8 m3 pro Tag bzw. 242 m3 pro Jahr (entspricht ca. 22 Einsatztagen).

Gemäß Aussage von (Mitbeteiligter) vom 9. März 2001 sollen die Wässer direkt von der Wasch- und Pressanlage auf die Wiese und über Pfluggräben auf dem leicht hängigen Gelände in den Vorfluter geleitet oder zum Versickern gebracht werden. Nähere Angaben über die Ausbringung der Abwässer aus der Schnapsbrennerei und Bierbrauerei (z.B. gleichmäßige Verrieselung) liegen nicht vor.

(Der Mitbeteiligte) gibt an, dass die anfallenden Abwässer in eine Kläranlage verbracht werden, wenn die Witterung bzw. Bodenbeschaffenheit die ordnungsgemäße Ausbringung nicht zulassen (z.B. schneebedeckter, durchgefrorener, wassergesättigter Boden).

Die Ausbringung der zu erwartenden Abwässer aus der Reinigung aus der Schnapsbrenn- und Bierbrauanlage sowie Abwässer aus der Obstwasch- und -pressanlage stellt - wie bereits im hiesigen Gutachten vom 5. Februar 2001 dargestellt - in qualitativer Hinsicht keine Gefahr für die Bodengesundheit und in Folge das Grundwasser dar. Die Wässer enthalten gemäß Projektsangaben keine chemischen Reinigungsmittel, sondern in erster Linie nur Rückstände von Früchten.

Bei mehr oder weniger direkter Einleitung in einen Vorfluter bzw. einer auf Grund des leicht hängigen Geländes möglichen Abschwemmung in diesen, kann es jedoch zu einer organischen Belastung des Vorfluters kommen. Eine nähere Beurteilung dieser Gefahr ist jedoch nicht Aufgabe der Amtssachverständigen für Landwirtschaft und Bodenschutz.

Dem geänderten Sachverhalt zufolge würden jährlich ca. 33 m3 Abwässer aus der Schnapsbrennerei und Bierbrauerei ca. 242 m3 Abwässer aus der Obstwasch- und -pressanlage auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden. Bei einer zur Verfügung stehenden Fläche von ca. 7,5 ha (die geeignete Fläche wird sich mit zusätzlicher Pflanzung von Obstbäumen verringern) entspräche dies ca. 77 m3/ha oder 7,7 mm.

Unter der Voraussetzung, dass bei geeigneten Bodenverhältnissen (etwa bei wassergesättigtem oder durchgefrorenem Boden) tatsächlich eine nachweisbare Entsorgung der Abwässer aus dem Sammelbecken erfolgt und unter der Voraussetzung, dass die Ausbringung (auch der Wasser aus der mobilen Obstwasch- und -Pressanlage! - nachweislich gleichmäßig auf den vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt, bestehen gegen die Ausbringung der zu erwartenden Abwässer in der angegebenen Menge keine Bedenken aus landwirtschaftlicher bzw. bodenschutzfachlicher Sicht. Eine punktförmige Versickerung vor Ort stellt hingegen keine ordnungsgemäße Bodennutzung dar!"

Dieses Gutachten sei den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis übermittelt worden.

In der Folge sei mit Schreiben vom 6. Juli 2004 die Zustimmung des Reinhaltungsverbandes V-R zur Einleitung von betrieblichen Abwässern in die Kanalisation der Gemeinde G und somit weiter in die Kläranlage des Reinhalteverbandes V-R der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden.

Im Erwägungsteil heißt es, es widerspreche nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dem WRG 1959, ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Projekt durch Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung und durch Auflagen zu beschränken und zu modifizieren und erforderlichenfalls auch Mängel des Projektes während des Verfahrens zu verbessern.

Dem (Mitbeteiligten) sei im Zuge des Berufungsverfahrens immer wieder Gelegenheit gegeben worden, sein Projekt zu verbessern, bis es dem Stand der Technik gemäß § 12a Abs. 2 WRG 1959 entsprochen habe.

Wie bereits ein bewilligter Pumpversuch gezeigt habe, werde durch die beabsichtigte Wasserentnahme nicht in fremde Nutzungs- und Wasserbezugsrechte eingegriffen.

Das Maß der Wasserbenutzung sei - wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen hervorgehe - unter Beachtung der Grundsätze des § 13 WRG 1959 festgesetzt worden.

Seitens der Agrar- und Forstrechtsabteilung der oberösterreichischen Landesregierung sei bereits am 5. Februar 2001 ein Gutachten erstellt worden, aus dem entnommen werden könne, dass aus bodenschutzfachlicher Sicht eine Versickerung einer zu großen Abwassermenge nicht einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung entspreche. Da sich aber beim neuen, abgeänderten Projekt die Versickerungsmengen erheblich verringert hätten, bestünden laut Gutachten der Agrar- und Forstrechtsabteilung vom 16. Jänner 2004 gegen die Ausbringung der zu erwartenden Abwässer keine Bedenken aus landwirtschaftlicher bzw. bodenschutzfachlicher Sicht. Insbesondere stelle die Ausbringung der zu erwartenden Abwässer aus der Reinigung der Schnapsbrenn- und Bierbrauanlage sowie der Abwässer der Obstwasch- und -pressanlage in qualitativer Hinsicht keine Gefahr für die Bodengesundheit und in Folge das Grundwasser dar. Die Wässer enthielten nämlich keine chemischen Reinigungsmittel, sondern in erster Linie Rückstände von Früchten.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan habe gegen die Bewilligung des Vorhabens keine Einwände, wenn sichergestellt sei, dass das geförderte Brunnenwasser ausschließlich am gegenständlichen Standort und in dem zu errichtenden Produktionsbetrieb in Lenzing für die Erzeugung von Fruchtsäften und Getränken verwendet werde und in absehbarer Zeit ein dem Stand der Technik angepasstes Schutzgebiet eingerichtet werde.

Das Schutzgebietsverfahren sei nunmehr vom LH durchzuführen, der Mitbeteiligte habe daher innerhalb der in den Auflagen bestimmten Frist einen Schutzgebietsvorschlag einzureichen.

Voraussetzung für die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung sei unter anderem auch die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens (Reinhaltungsverband V-R) zur Einleitung der betrieblichen Abwässer in die Kanalisation der Gemeinde G und somit weiter in die Kläranlage des Reinhaltungsverbandes V-R gewesen. Diese Zustimmung sei mit Schreiben vom 23. Juni 2004 der belangten Behörde vorgelegt worden.

Eine Prüfung der Wasserrechtsbehörde, ob der Mitbeteiligte eine Landwirtschaft betreibe oder nicht, sei nicht erforderlich und auch nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens. Die Versorgungssicherheit der Gemeinde G und der Umlandgemeinden sei durch das gegenständliche Projekt jedenfalls nicht gefährdet. Dies sei durch den der nunmehrigen Bewilligung vorangegangenen Pumpversuch in der gegenständlichen Angelegenheit hinreichend bewiesen.

Das ursprünglich vorgesehene Retentionsbecken Süd solle ausschließlich für die Zwischenspeicherung der im Bereich der Dachflächen des Bauernhofes anfallenden Niederschlagswässer herangezogen werden und sei damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Auch von einer Versickerung der Kühlwässer sei abgesehen worden. Die diesbezüglichen Einwendungen des Rechtsvertreters der zweitbeschwerdeführenden Partei, der Wassergenossenschaft Stötten und der erstbeschwerdeführenden Partei gingen daher ins Leere.

Ausdrücklich und wiederholt sei in den Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserfragen festgehalten worden, dass keine Beeinträchtigungen der bestehenden Wasserversorgungsanlagen zu erwarten seien. Dies ergebe sich unter anderem aus der Besonderheit der örtlichen Grundwasserleiter.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der weitaus überwiegende Teil des Beschwerdevorbringens befasst sich mit der Frage, ob der Mitbeteiligte ein "landwirtschaftliches Nebengewerbe" ausübe. Die Beschwerde versucht darzustellen, dass dies nicht der Fall sei und dass das dem Mitbeteiligten eingeräumte Maß der Wasserbenutzung weit über seinen Bedarf hinaus ginge.

Die beschwerdeführenden Parteien behaupten auch, das Vorhaben des Mitbeteiligten greife in fremde Nutzungs- und Bezugsrechte ein; dies "auf Grund der hydrogeologisch, sehr inhomogen aufgebauten Muränenablagerung und der gegebenen Kristallinenschotterunterlagerung unter Bedacht auf die horizontal und vertikal uneinheitlichen Grundwasserstockwerke". Es lägen für das gegenständliche Verfahren auch keine "gesicherten Kenntnisse" vor, "dass bei der vorgesehenen konsensbeantragten und nunmehr durch den angefochtenen Bescheid konsensbeantragten gewährten Nutzung, keine nachteilige Auswirkungen auf bestehende Brunnenanlagen, Hausbrunnen vorliegen und ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass eine hydrologisch, hydrogeologische wasserwirtschaftliche Beurteilung, insbesondere infolge des nur begrenzten Beobachtungsumfanges und Beobachtungszeitraumes der Probebohrung unter Bedacht in seiner räumlichen Auswirkung der Veränderung des Grundwasserspiegels (Steigung/Senkung) und lang andauernde Hitzeperioden, nicht möglich war und ist."

Der Mitbeteiligte habe "sein nicht genehmigungs-/sohin bewilligungsfähiges Projekt ständig nach den Gegebenheiten im Verfahren in Bezugsmengen reduziert und modifiziert, um dadurch auch hinsichtlich der Ausbringung der zu erwartenden Abwässer und Bodengegebenheiten anzupassen, dies lediglich in Behauptung der Versickerung der anfallenden Mengen, nicht jedoch im Nachweis einer ordnungsgemäßen Abwassersammlung, Abwasserführung und Verbringung/Versickerung, da dies auf Grund der Entnahmemengen und Produktionsmengen in Abwasserbeseitigung einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedarf".

Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die Wässer - sohin Abwässer - keine chemischen Reinigungsmittel, sondern in erster Linie Rückstände von Früchten enthielten und es ergebe sich bereits aus der Diktion "in erster Linie", dass auch chemische Reinigungsmittel zumindest in Spuren enthalten seien, welche Abwässer einem entsprechenden Abwasserprojekt mit wasserrechtlichem Genehmigungsverfahren zuzuführen gewesen wären. Eine Versickerung derart verunreinigter Abwässer sei unzulässig.

Das öffentliche Interesse, aber auch bestehende Rechte der beschwerdeführenden Parteien würden dadurch beeinträchtigt, dass eine Nutzung ausschließlich für ein landwirtschaftliches Nebengewerbe beantragt worden sei, ein solches aber nicht ausgeübt werde "und sohin die belangte Behörde die entsprechende Überprüfung der Anspruchsgrundlage im Verfahren, entgegen der in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Feststellung der Nichtprüfungserfordernis."

Die beschwerdeführenden Parteien hätten darauf hingewiesen, dass die Versickerungsfläche nicht ausreiche, um die Entsorgungsmengen aufzunehmen und eine Grundwassergefährdung auszuschließen.

Es liege "keine Vergleichswertberechnung eines Sachverständigen vor, welche die Wasserentnahme mit den jeweiligen genehmigten Spitzenentnahmen/Maximalentnahmen, unter Bedacht auf das anfallende maximale Abwasser unter Beweis stellen und wird seitens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass bei den genehmigten Wasserentnahmen gemäß angefochtenem Bescheid und anfallendem ausschließlich organisch - welche jegliche organische Verunreinigung bestritten wird - verunreinigte Abwasser aus der Bierproduktion, Schnapsbrennerei nicht vollziehbar und auf Grund der hohen Entnahmemengen nicht übereinstimmt und gegeben sein kann."

In der Stellungnahme der Beschwerdeführer sei auch ausgeführt worden, dass das Sammelbecken in der vorhandenen Kubatur die Aufnahme der verunreinigten Abwässer nicht ermögliche, kein Dichtheitsprobennachweis vorhanden sei, sohin keinesfalls der letzte Stand der Technik vorliege und die Abwasseranlage einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe.

Weiters sei ausgeführt worden, dass nach den örtlichen Gegebenheiten ein Vorfluter nicht vorhanden sei, sohin eine Einleitung in einen solchen ausgeschlossen sei.

Es hätte auch ein Amtssachverständiger für das Abwasserwesen beigezogen werden müssen.

Der Amtssachverständige für Bodenschutz habe "lediglich Voraussetzungen angeführt und dargetan, dass bei ungeeigneten Bodenverhältnissen, eine nachweisliche Entsorgung der Abwässer aus dem Sammelbecken erfolgt, obwohl diesbezüglich diese Anlage weder der Umweltverträglichkeit entspricht, noch dem letzten Stand der Technik in Sammlung und Ausbringung von Abwässern, sei dies in gereinigter und ungereinigter Form."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien geben nicht an, worauf sie ihre Parteilstellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren stützen.

In der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. November 2003 heißt es in den Ausführungen des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft:

"Die (erstbeschwerdeführende Partei) betreibt keinen eigenen Brunnen zur öffentlichen Trink- und Nutzuwasserversorgung.

Die (zweitbeschwerdeführende Partei) betreibt zur Trink- und Nutzwasserversorgung des Ortskernes G mit rund 140 Hausanschlüssen eine zentrale Wasserversorgungsanlage. Hauptwasserspender für die Wassergenossenschaft ist ein auf dem Grundstück Nr. 5098, KG G, situierter Brunnen. Die Entfernung dieses Brunnens zum gegenständlichen Brunnen des Konsenswerbers auf Grundstück Nr. 5136/1, KG G, beträgt rund 1300 m.

Die (drittbeschwerdeführende Partei) betreibt einen Brunnen zur Trink- und Nutzwasserversorgung von rund 12 Haushalten. Dieser Brunnen befindet sich auf dem Grundstück Nr. 5122, KG G. Die Entfernung dieses Brunnens zum gegenständlichen Brunnen des Konsenswerbers auf Grundstück Nr. 5136/1, KG G, beträgt rund 80 m."

Demnach kommt für die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei eine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959, für die erstbeschwerdeführende Partei eine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. d leg. cit. in Betracht. Diese Bestimmungen lauten:

"§ 102. (1) Parteien sind:

     ..........

     b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder

Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12

Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten

(§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des

Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und

Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,

BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17,

109) geltend machen;

     ..................

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;"

Die im § 102 Abs. 1 lit. b und d WRG 1959 angeführten §§ 12 und 13 WRG 1959 lauten auszugsweise:

"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

.........

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermittelt die Parteistellung nach § 102 Abs. 2 lit. b WRG 1959 nicht die Befugnis, beliebige Einwendungen zu erheben, sondern es können die Parteien nur eine zu gewärtigende Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) geltend machen, wobei die Art der Beeinträchtigung zu konkretisieren ist (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2003, 2000/07/0211 u.a.).

Auch die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 13 Abs. 3 WRG 1959 ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen der Gemeinde nicht zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2000, 99/07/0072).

Die eingeschränkte Parteistellung der Gemeinde erfordert es, dass diese den Zusammenhang zwischen einer Einwendung und dem ihr eingeräumten Recht ausreichend klarlegt, sofern dieser Zusammenhang nicht von vornherein auf der Hand liegt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 25. Mai 2000, 99/07/0072).

Die beschwerdeführenden Parteien könnten also mit ihrer Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn sie einen Eingriff in ihre oben umschriebenen Rechte dargetan hätten. Das ist aber nicht der Fall.

Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt auf der Frage, ob der Mitbeteiligte ein landwirtschaftliches Nebengewerbe betreibe oder nicht. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, verletzte das die beschwerdeführenden Parteien nicht in den ihnen zustehenden Rechten, da kein Zusammenhang zwischen dieser Frage und den wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführer zu ersehen ist.

Die beschwerdeführenden Parteien behaupten zwar einen Eingriff in ihre Rechte, konkretisieren diesen aber in keiner Weise.

Die belangte Behörde hat sich für ihre Annahme, dass die erteilte Bewilligung nicht in Rechte der beschwerdeführenden Parteien eingreife, auf die in der Verhandlungsschrift wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten und einen Pumpversuch gestützt.

In der Verhandlungsschrift vom 5. November 2003 sind Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft wiedergegeben, der zu der Frage, ob durch das Vorhaben des Mitbeteiligten fremde Rechte, insbesondere solche der beschwerdeführenden Parteien, verletzt werden können, Folgendes ausgeführt hat:

"Hinsichtlich des Vorbringens, dass die künftige Wasserversorgung in der Gemeinde G bzw. die Wasserbenutzungsrechte der (zweitbeschwerdeführenden und der drittbeschwerdeführenden Partei) durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werden könnten, ist aus fachlicher Sicht Folgendes festzuhalten:

Die vorliegenden Ergebnisse einer Reihe von durchgeführten Untersuchungen, insbesondere des oben angeführten Pumpversuches ... zeigen, dass bei Betrieb der Brunnenanlage (des Mitbeteiligten) im beantragten Ausmaß keine negativen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse zu erwarten sind. Selbst im unmittelbaren Nahbereich der Entnahmestelle ist nur mit geringen Absenkungen des Grundwasserspiegels im Ausmaß von wenigen Zentimetern zu rechnen.

Damit sind aber auch keine Beeinträchtigungen der bestehenden Wasserversorgungsanlagen der anwesenden Parteien zu erwarten. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Hydrologie und des Wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Landes Oberösterreich im Rahmen der gegenständlichen Verhandlung hingewiesen."

Der Amtssachverständige für Hydrogeologie erstattete folgendes Gutachten:

"Im bisherigen inhaltlichen Verfahrensablauf wurde spätestens mit den aus dem Pumpversuch gewonnenen Daten verifiziert, dass die beantragte Entnahme sowie auch die Versickerung zu keiner Störung der hydrologischen und wasserwirtschaftlichen Verhältnisse in V, in G und darüber hinaus bewirken wird.

Die wesentlichen Inhalte der bisherigen Erkenntniszuwächse aus hydrogeologischer Sicht sind im Befund des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen dokumentiert.

Die beschwerdeführenden Parteien sind dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die bloße Behauptung, es sei nicht gesichert, dass kein Eingriff in fremde Rechte stattfinde, kann die Amtssachverständigengutachten nicht widerlegen. Abgesehen davon stellen die beschwerdeführenden Parteien an keiner Stelle der Beschwerde einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Vorhaben des Mitbeteiligten und ihren wasserrechtlich geschützten Rechten her.

Was die bewilligte Abwasserbeseitigung betrifft, so geht aus dem Gutachten eines Amtssachverständigen für Bodenschutz, das die belangte Behörde eingeholt hat, hervor, dass die zur Versickerung zu bringenden Abwässer laut Projekt nicht mit Chemikalien verunreinigt sind. Die Genehmigung der Versickerung beinhaltet daher nur die Versickerung von nicht chemisch verunreinigten Abwässern. Die Mutmaßungen der beschwerdeführenden Parteien über eine mögliche chemische Verunreinigung haben keine Grundlage.

Die Ausbringung von organisch belastetem Abwasser bei gefrorenem, wassergesättigtem oder schneebedecktem Boden sowie im Zeitraum vom "31. November" bis 1. März, die im Gutachten des Amtssachverständigen für Bodenschutz als problematisch erklärt worden war, wird durch Auflage 26. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich untersagt.

Dass die bewilligte Abwasserbeseitigung unbedenklich ist, geht nicht nur aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bodenschutz, sondern auch aus jenem des Amtssachverständigen für Hydrogeologie hervor.

Aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergibt sich somit, dass auch durch die Abwasserbeseitigung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte eintritt.

Davon abgesehen stellen die beschwerdeführenden Partei auch im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung keinen Bezug zwischen der Versickerung und ihren Rechten her.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070182.X00

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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