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44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §14 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des D in Wien, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Klaus Krebs und Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 2004, Zl. 261210/2-III/7/04, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. März 2004, ihm den Aufschub des Antrittes des Zivildienstes zu bewilligen, weil er ab 6. September 2004 die einjährige Meisterschule für Tischler in Pöchlarn besuchen wolle, gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.
Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, mit Bescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom 17. Februar 2004 sei der Beschwerdeführer der Einrichtung "Technische Landesleitung Niederösterreich des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreich" zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 zugeteilt worden. Mit Schreiben vom 8. März habe er ein Ansuchen um Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes gestellt und ausgeführt, ab September 2004 die einjährige Meisterschule für Tischler in Pöchlarn besuchen zu wollen. Außerdem stehe es noch nicht fest, ob er nach Absolvierung der Meisterklasse zusätzlich den zweijährigen Aufbaulehrgang an einer Höheren Lehranstalt besuchen möchte. Da keine Beweismittel zur Unterstützung seines Antrages vorgelegt worden seien, sei er mit Schreiben vom 11. März 2004 von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. aufgefordert worden, binnen zwei Wochen entsprechende Beweise zu übermitteln und darzulegen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre. Dazu habe er innerhalb der Frist eine Anmeldung für die Meisterklasse in Pöchlarn vom 12. März 2004 vorgelegt. Eine außerordentliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil gem. § 14 Abs. 2 ZDG sei nicht nachgewiesen worden. Laut Telefonat mit der Meisterklasse für Tischler in Pöchlarn vom 19. März 2004 erfordere die Aufnahme in diese Meisterklasse kein gesondertes Aufnahmeverfahren und die Anmeldung sei, sofern genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, jedes Jahr möglich. Mit Bescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom 19. März 2004 sei sein Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen worden, aus seiner dagegen erhobenen Berufung seien Anhaltspunkte für eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil gemäß § 14 Abs. 2 ZDG bzw. andere Gründe, die gegen die Zulässigkeit des erstinstanzlichen Bescheides sprächen, nicht zu ersehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des ZDG maßgebend:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Die Bestimmungen des § 36a des Wehrgesetzes 1990 über Befreiung und Aufschub finden sich nunmehr - seit Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990 in BGBl. I Nr. 146/2001 -
in § 26 des Wehrgesetzes 2001.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, er bringt jedoch vor, er habe am 26. Juni 2001 die Gesellenprüfung als Tischlergeselle abgelegt. Um Tischlermeister zu werden, sei es notwendig, die Meisterklasse zu besuchen. Voraussetzung dafür sei eine zweijährige Berufspraxis, sodass der früheste Termin für den Besuch der Meisterklasse der September 2004 gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer auf Grund der Ableistung des Zivildienstes die Meisterklasse nicht belegen könne, käme es innerhalb seiner Berufsausbildung zu einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr, weil es für ihn nur möglich sei, die Meisterklasse mit September 2005 zu absolvieren. Durch die Unterbrechung von einem Jahr komme es dazu, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die er innerhalb der notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Berufspraxis erworben habe, wieder vergesse, bzw. diese Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Meisterklasse seien, verloren gingen. Der Beschwerdeführer müsste somit nochmals zumindest ein Jahr eine Berufspraxis absolvieren. Die Unterbrechung und die damit verbundene Zeitverzögerung von zumindest einem Jahr würde für den Beschwerdeführer eine wesentliche Härte darstellen. Auch der Besuch der Meisterklasse - die Meisterprüfung sei Voraussetzung für die beabsichtigte Übernahme des väterlichen Betriebes -, und nicht nur die Ablegung der Gesellenprüfung, wie die belangte Behörde unrichtig angenommen habe, gehöre zur Berufsausbildung. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Überdies habe sie unterlassen festzustellen, wann die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (§ 26 Abs. 3 Z 1 WehrG) festgestellt worden sei, dies sei nämlich zu einem Zeitpunkt gewesen, als der Beschwerdeführer sich noch in Berufsausbildung befunden habe. Der Sachverhalt wäre nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen, nach dieser Bestimmung seien die Voraussetzungen für den Aufschub des Zivildienstes gegeben.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Z. 1 ZDG liegt der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn erstmals in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat, einen Aufschub nicht rechtfertigen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1993, Zl. 93/11/0001, vom 23. März 1993, Zl. 92/11/0201, vom 25. Jänner 1994, Zl. 94/11/0001, vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0266, vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0305, und vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0244).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Beschwerdefall gelangt man zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit der Absolvierung der Gesellenprüfung eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die ihm die Ergreifung eines entsprechenden Berufes ermöglicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0078). Die Meisterklasse, für deren Besuch der Beschwerdeführer nunmehr einen Aufschub anstrebt, stellt keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, sondern dient der fachlichen Weiterbildung. Die fachliche Weiterbildung von Personen, die eine Berufsausbildung bereits abgeschlossen haben, vermag jedoch nach der oben zitierten hg. Rechtsprechung einen Aufschub nicht zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Beschwerdeführer vermag es damit nicht, einen der belangten Behörde unterlaufenen relevanten Feststellungsmangel darzutun.
Nur zur Abrundung ist dem Beschwerdeführer, insoweit er sich darauf stützt, durch die Ableistung des Zivildienstes sei er einer besonderen Härte ausgesetzt, und sich damit offensichtlich auf die Bestimmung des zweiten Satzes des § 14 Abs. 2 ZDG bezieht (die voraussetzt, dass der Beschwerdeführer, "ohne zugewiesen zu sein", eine weiter führende Ausbildung begonnen hat, was nach der Sachlage nicht zutrifft), folgendes zu entgegnen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Verlängerung der Ausbildung um ein Jahr keine außerordentliche Härte (im Sinn des § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG) darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2001/11/0398, u.a.). Abgesehen davon, dass es nicht nichtvollziehbar erscheint, dass dem Beschwerdeführer seine in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten - die ihm ja in seiner späteren Berufsausübung zu Gute kommen und nicht nur kurzfristigen Bestand bis zum Beginn der Meisterausbildung haben sollten - während der bzw. durch die Ableistung des Zivildienstes abhanden kommen würden, wäre auch die bloße Verlängerung der Ausbildung infolge der Zivildienstleistung eine Folge der Erfüllung der Zivildienstpflicht. Diese Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Ausbildungsbeginn ableistete. Der Beschwerdeführer zeigt somit auch in diesem Punkt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 Wien, am 16. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110102.X00Im RIS seit
26.01.2005