Norm
EO §7 AbsRechtssatz
Der Grundsatz, dass ein Rechtsmittel jedenfalls die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat, kann für den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht in der Weise verwertet werden, dass ergebnislose Erhebungen jedenfalls stets zugunsten des Antragstellers und damit auch zu Lasten des Gegners gehen.
Der Umstand, dass ein Akt bereits vernichtet wurde, darf nicht einseitig zu Lasten einer der Streitteile dazu führen, dass ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens mit einer Beweislastentscheidung vorgegangen wird.
Durch das Vorliegen der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung im Original ist ein Anschein dahin gegeben, dass die Klage an den Beklagten zugestellt wurde, ohne dass es dadurch zu einer Beweislastumkehr kommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beweislast bei Aufhebung der Vollstreckbarkeit; Aktenverlust; Prima-Facie-Beweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000046Dokumentnummer
JJR_20041029_LG00309_01300R00237_04G0000_001