Norm
PMG 1997 §1Rechtssatz
Jedes Inverkehrbringen wird von § 1 PMG erfasst und führt zur Kennzeichnungspflicht gemäß § 20 PMG, welches als Schutzgesetz zu qualifizieren ist. Auch ein betroffener Landwirt kann daraus Schadenersatzansprüche ableiten, obwohl "Ertragsinteressen der Anwender" im § 1 als vom Schutzzweck erfasst nicht (ausdrücklich) ebenfalls mit genannt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PflanzenschutzmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119560Dokumentnummer
JJR_20041104_OGH0002_0020OB00230_04V0000_001