Norm
EKHG §13Rechtssatz
Der eigene Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft des Verletzten ist nicht zu ersetzen. Nicht unter § 13 EKHG subsumierbar sind daher die Kosten der Ersatzarbeitskraft während des verletzungsbedingten Ausfalles des Arbeitnehmers und die Kosten der Überstellung eines Ersatzfahrers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119466Dokumentnummer
JJR_20041104_OGH0002_0020OB00248_04S0000_001