RS OGH 2004/11/4 2Ob248/04s

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Norm

EKHG §13

Rechtssatz

Der eigene Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft des Verletzten ist nicht zu ersetzen. Nicht unter § 13 EKHG subsumierbar sind daher die Kosten der Ersatzarbeitskraft während des verletzungsbedingten Ausfalles des Arbeitnehmers und die Kosten der Überstellung eines Ersatzfahrers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119466

Dokumentnummer

JJR_20041104_OGH0002_0020OB00248_04S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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