Norm
KO §46Rechtssatz
Bei Obsiegen des Konkursgläubigers in dem als Prüfungsprozess fortgesetzten Verfahren ist grundsätzlich lediglich über die seit Konkurseröffnung entstandenen Prozesskosten zu entscheiden, die gemäß § 46 KO Masseforderungen sind, und zu deren Erfüllung der Masseverwalter binnen 14 Tagen bei Exekution zu verurteilen ist. Dies trifft auf die nach Konkurseröffnung entstandenen Kosten zu. Die früher entstandenen Kosten haben die Natur einer Konkursforderung. Sie entstehen im Sinne des § 54 Abs. 1 KO nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Prozesskosten; Konkurs; fortgesetztes Verfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000048Dokumentnummer
JJR_20041108_LG00309_01300R00272_04D0000_001