Norm
EO..§75Rechtssatz
Kosten sind dem betreibenden Gläubiger im Rahmen der gebotenen bereicherungsrechtlichen Abwicklung abzuerkennen, wenn nach rechtskräftiger Einstellung der Exekution aus einem nicht in § 75 EO namentlich angeführten Tatbestand (hier: § 39 Abs.1 Z 6 EO) ein Einstellungsgrund bekannt wird, bei dessen Wahrnehmung dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens nach § 75 EO abzuerkennen gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2004:RLE0000014Dokumentnummer
JJR_20041108_LG00609_03200R00091_04H0000_001