RS OGH 2004/11/8 13R270/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2004
beobachten
merken

Rechtssatz

1. Legt der betreibende Gläubiger, obwohl über seinen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden ist, dennoch mit seinem Exekutionsantrag den Exekutionstitel vor, so kann das Gericht den vorgelegten Exekutionstitel in die Prüfung des Exekutionsantrages einbeziehen und das Ergebnis gegebenenfalls zum Anlass einer Abweisung des Exekutionsantrages nehmen.

2. Eine Formulierung in einem Scheidungsvergleich, wonach der Verpflichtete für die betreibende Partei "den Versicherungsbetrag an die Burgenländische Gebietskrankenkasse" zu zahlen hat, ist nicht ausreichend bestimmt im Sinne des § 7 EO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

vereinfachtes Bewilligungsverfahren; Titelvorlage; Prüfungsumfang; Bestimmtheit; Vergleich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000070

Dokumentnummer

JJR_20041108_LG00309_01300R00270_04K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten