Norm
ASVG §131Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fallen Gesundheitsleistungen, die Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sind, unter die Dienstleistungsfreiheit der Art 49 ff EG. Hat der zuständige Träger die Genehmigung zu Unrecht abgelehnt, so hat er dem Versicherten die entstandenen Kosten in der Höhe zu erstatten, wie sie zu erbringen gewesen wären, wenn die Genehmigung ordnungsgemäß erteilt worden wäre. Es ist dem Versicherten in diesem Fall grundsätzlich jener Betrag zu erstatten, den der aushelfende Träger aufzuwenden gehabt hätte. Aus Art 49 EG kann sich die Verpflichtung ergeben, dem Versicherten die allfällige Differenz zwischen der Kostenerstattung des Behandlungsstaates und des Mitgliedstaates der Versicherungszugehörigkeit zu erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119502Im RIS seit
09.12.2004Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012