RS OGH 2004/11/10 4R214/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2004
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Norm

ZPO §237 Abs3

Rechtssatz

Die Zurücknahme der Klage ist eine formgebundene Prozesshandlung. Sie ist entweder durch Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung zu erklären. Die Frist für den Antrag auf Kostenersatz beginnt im Falle der schriftlichen Zurücknahme der Klage mit der Zustellung dieses Schriftsatzes an den Beklagten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2004:RG0000039

Dokumentnummer

JJR_20041110_OLG0639_00400R00214_04D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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