Norm
ZPO §237 Abs3Rechtssatz
Die Zurücknahme der Klage ist eine formgebundene Prozesshandlung. Sie ist entweder durch Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung zu erklären. Die Frist für den Antrag auf Kostenersatz beginnt im Falle der schriftlichen Zurücknahme der Klage mit der Zustellung dieses Schriftsatzes an den Beklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2004:RG0000039Dokumentnummer
JJR_20041110_OLG0639_00400R00214_04D0000_001