RS OGH 2004/11/17 7Ob258/04y, 7Ob192/11b, 7Ob67/15a, 7Ob103/15w, 7Ob178/18d, 7Ob147/21z, 7Ob178/21h

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Norm

AUVB 1980 Art8
VersVG §179 ff

Rechtssatz

Der Versicherer ist für die Mitwirkung von Gebrechen bzw Krankheiten an den Unfallsfolgen, insbesondere, dass deren Anteil der Beeinflussung nicht weniger als 25 % beträgt, mit anderen Worten, dass der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt, beweispflichtig. Bei der Frage des Anteils eines Gebrechens oder einer Krankheit an den Unfallsfolgen handelt es sich um eine nicht revisible Tatfrage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119522

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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