Norm
AUVB 1980 Art8Rechtssatz
Der Versicherer ist für die Mitwirkung von Gebrechen bzw Krankheiten an den Unfallsfolgen, insbesondere, dass deren Anteil der Beeinflussung nicht weniger als 25 % beträgt, mit anderen Worten, dass der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt, beweispflichtig. Bei der Frage des Anteils eines Gebrechens oder einer Krankheit an den Unfallsfolgen handelt es sich um eine nicht revisible Tatfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119522Im RIS seit
17.12.2004Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022