RS OGH 2004/11/17 9ObA105/04p, 9ObA91/17y, 6Ob184/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Norm

KO §6
KO §110

Rechtssatz

Wird entgegen §6Abs1 KO nach Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht, so ist sie zurückweisen; ein allenfalls durchgeführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären. Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es allerdings, wenn vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 105/04p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 105/04p
    Veröff: SZ 2004/162
  • 9 ObA 91/17y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 91/17y
  • 6 Ob 184/19f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 184/19f
    Vgl; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers aus einem anderen Grund zur Verfahrensfortsetzung berechtigt ist. Die Unzulässigkeit weiterer Verfahrensschritte aufgrund einer Verfahrensunterbrechung ist dann nicht mehr aufzugreifen, wenn die Verfahrensunterbrechung zwischenzeitig weggefallen ist und die Entscheidung für die Parteien keine Rechtsnachteile mit sich bringt, weil nach Wegfall der Unterbrechung neuerlich inhaltsgleich entschieden werden müsste. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119602

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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