Norm
StPO §181Rechtssatz
Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. Der Zeitraum des Hauptverhandlungsstadiums ist aber nicht in die Höchstfristen des § 194 StPO einzuberechnen. Das von Lehre und bisheriger Rechtsprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts beziehungsweise des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß § 276 StPO an den Untersuchungsrichter um Durchführung neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt hingegen keinen Weiterlauf der Fristen der §§ 181 und 194 StPO.
Hier: Rückleitung infolge der Notwendigkeit einer obligatorischen Durchführung der Voruntersuchung (§ 429 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119507Dokumentnummer
JJR_20041118_OGH0002_0150OS00124_0400000_001