RS OGH 2004/11/18 15Os124/04, 15Os22/07k, 13Os114/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2004
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Norm

StPO §181
StPO §194
StPO §276
StPO §429 Abs2
StPO §436 Abs1

Rechtssatz

Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. Der Zeitraum des Hauptverhandlungsstadiums ist aber nicht in die Höchstfristen des § 194 StPO einzuberechnen. Das von Lehre und bisheriger Rechtsprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts beziehungsweise des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß § 276 StPO an den Untersuchungsrichter um Durchführung neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt hingegen keinen Weiterlauf der Fristen der §§ 181 und 194 StPO.

Hier: Rückleitung infolge der Notwendigkeit einer obligatorischen Durchführung der Voruntersuchung (§ 429 Abs 2 StPO).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 124/04
    Entscheidungstext OGH 18.11.2004 15 Os 124/04
  • 15 Os 22/07k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2007 15 Os 22/07k
    Auch; nur: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. (T1)
  • 13 Os 114/07z
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 114/07z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Rückleitung an den Untersuchungsrichter zur Vornahme kontradiktorischer Vernehmungen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119507

Dokumentnummer

JJR_20041118_OGH0002_0150OS00124_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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